Können sich die zur erfüllenden Drittstaatenvorgaben ändern?
Wir möchten darauf hinweisen, dass sich Bestimmungen und Rahmenbedingungen von Drittstaaten auch kurzfristig ändern können. Sofern eine Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen
von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren gem. § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) benötigt wird, kann eine neuerliche Kontaktaufnahme bzw. Antragsstellung erfolgen.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit bzw. informieren Sie sich bitte bei den Außenwirtschaftsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.