Geografische Angabe für Spirituosen
Spirituosen und aromatisierte Weine, die durch die Herstellung in einem bestimmten abgegrenzten Gebiet eine besondere Qualität erhalten, werden von der EU mit der Bezeichnung „geografische Angabe für Spirituosen“ (g.A.) unter Schutz gestellt. Das heißt, dass nur Erzeuger:innen, die in ihrer Herstellung die geforderte Qualität gewährleisten, diese Produkte auch produzieren dürfen. Zu den g.A. gehören in Österreich zum Beispiel der Inländerrum und der Wachauer Marillenlikör.

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ist die zuständige Behörde in Österreich für die Bearbeitung der Anträge für geografische Angabe für Spirituosen.
Die Bezeichnung „geografische Angabe für Spirituosen“ (g.A., engl. GI = “Geographical Indication for Spirit Drinks”) bezeichnet die geschützte Angabe für Spirituosen und aromatisierte Weine. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 hat eine Spirituose als alkoholisches Getränk, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt,
- weist besondere sensorische Eigenschaften auf,
- liegt über einem Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. (Ausnahme: Anhang I Kategorie 39),
- erfüllt den beschriebenen Herstellungsprozess gemäß Artikel 2 Buchstabe d) und f) und
- fällt nicht unter folgende KN-Codes: 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207.
Durch die Verordnungen (EU) 2024/1143 und 2019/787 wird Erzeuger:innen die Möglichkeit geboten geografische Angaben für Spirituosen und aromatisierte Weine schützen zu lassen, wenn diese in den Anwendungsbereich der oben genannten Verordnungen fallen. Dabei müssen Produktspezifikationen erfüllt sein, welche in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 beschrieben sind. In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 sind ebenfalls verschiedene Kategorien von Spirituosen und deren Merkmale angeführt.
Der Wachauer Marillenlikör oder der Inländerrum sind zwei der zehn in Österreich zu findenden g.A. Europa-weit sind 264 g.A. registriert, wobei 249 in der EU zu verorten sind (Stand 2024, eAmbrosia - Union register of geographical indications).
Antragstellung
Der Antrag, inklusive aller erforderlicher Unterlagen, ist beim BAVG, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien einzureichen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne über das Kontaktformular zur Verfügung.
Ein Antrag auf Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Register (eAmbrosia - Union register of geographical indications) kann nur von einer Vereinigung, die mit dem Erzeugnis arbeitet, eingereicht werden. Eine Vereinigung ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet der Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeuger:innen oder Verarbeiter:innen des gleichen Erzeugnisses. Eine bestimmte Rechtsform ist somit nicht vorgeschrieben. In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne natürliche oder juristische Person einenEintragungsantrag stellen.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung,
- das einzige Dokument,
- die Produktspezifikation,
- die Begleitunterlagen gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthalten (siehe Verordnung (EU) 2024/1143).
Prüfung und Kontrolle
Bevor ein Produkt die geschützte Bezeichnung „geografische Angabe für Spirituosen“ (g.A.) tragen darf, durchläuft es auf nationaler und auf EU-Ebene ein Zulassungsverfahren.
Das Prüfungs- und Eintragungsverfahren gliedert sich in eine nationale und eine EU-Phase.
Das BAVG ist gemäß § 14 Absatz 1 EuQuaDG (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 130/2015, idgF) für die Durchführung der Verfahren zuständig. Die gültigen Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) Nr. 2019/787, Verordnung (EU) 2024/1143 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26. Ziel dieser Verfahren ist die Herstellung eines unionsweiten Schutzes durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Register.
Grundlage bildet die Produktspezifikation, die das jeweilige Erzeugnis definiert und das Herstellungsverfahren festlegt. Möchten Hersteller:innen den geschützten Namen verwenden, so müssen sie das Herstellungsverfahren einhalten.
Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 einzubringen und von diesem zu prüfen:
- Eintragung einer geografischen Angabe für Spirituosen gemäß Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, 3 – 8, Artikel 13 Absatz 1 und 4, Artikel 14 Absatz 2 und 3,
- Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 24,
- Löschung der Eintragung gemäß Artikel 25,
- Einspruch im nationalen Verfahren,
- Einspruch im Europäischen Verfahren.
Nachdem der Antrag auf Eintragung beim BAVG erfolgt ist, startet das nationale Prüfungsverfahren hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Es werden außerdem die Antragsunterlagen auf der Homepage veröffentlicht, damit innerhalb einer gesetzten Frist (mindestens einen Monat) jede Person mit einem berechtigten Interesse und Wohnsitz/Sitz in Österreich Einspruch gegen die Unterschutzstellung erheben kann.
Nach positivem Abschluss des nationalen Verfahrens wird der Antrag elektronisch an die Europäische Kommission übermittelt, welche dann ebenfalls den Antrag auf die Vorgaben der Verordnung überprüft. Vertritt die Europäische Kommission ebenfalls die Ansicht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so wird die Produktspezifikation im Amtsblatt C der Europäischen Union veröffentlicht und das Einspruchsverfahren durchgeführt (Frist: 3 Monate).
Der Einspruch kann auf folgende Gründe gestützt werden:
- die vorgeschlagene Eintragung ist nicht mit der Verordnung vereinbar (Näheres in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und b Verordnung (EU) 2024/1143) oder
- die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ist rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EU) 2024/1143)
Im Falle eines Einspruchs prüft die Kommission die Zulässigkeit des Einspruchs und fordert bei Zustimmung des Einspruchs auf, Konsultationen durchzuführen, welche drei Monate nicht überschreiten dürfen. Nach Beendigung der Frist oder, falls vorher, nach Beendigung der Konsultationen übermitteln Antragsteller:in und Einspruchsführer:in der Kommission die Information ob und warum es zu einer Einigung gekommen ist. Die Kommission bearbeitet den Antrag auf Eintragung nun erneut.
Kommt es zu einer positiven Entscheidung, so erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung zur Eintragung in das Register der geografischen Angaben (eAmbrosia - Union register of geographical indications) und veröffentlicht diese Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union Teil L. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt diese in Kraft und ab diesem Zeitpunkt besteht der Schutz. Der Schutz einer eingetragenen Bezeichnung ist zeitlich unbegrenzt. Des Weiteren dürfen geschützte Bezeichnungen nur für ein Produkt verwendet werden, welches den Spezifikationen entspricht.
Durch Eintragung erfolgt Schutz vor:
- missbräuchlicher/irreführender Verwendung,
- Nachahmung,
- Irreführung des:der Verbraucher:in in der ganzen Europäischen Union.
Vor der Inverkehrbringung des Produktes müssen Eigenkontrollen durchgeführt werden. Die Einhaltung der in der Produktspezifikation festgelegten Produktionsweise ist durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen zu kontrollieren. Die Bezeichnung darf daher nur von Hersteller:innen verwendet werden, die einen Vertrag mit einer dieser Produktzertifizierungsstellen haben und sich deren Kontrolle unterwerfen. Die Kennzeichnung von „geografischen Angaben für Spirituosen“ ist durch das entsprechende Logo (siehe oben) optional zu kennzeichnen.
Es können Standardänderung (vorher „geringfügige Änderungen“) der Produktspezifikation, vorübergehende Änderung der Produktspezifikation, Unionsänderung (vorher „nicht geringfügige Änderungen“) der Produktspezifikation, wie auch die Löschung der Eintragung beantragt werde.
Eine anerkannte Erzeuger:innenvereinigung kann einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikationen einer eingetragenen „geografische Angabe für Spirituosen“ beantragen. Der Antrag muss eine Beschreibung und Begründung der Änderungen beinhalten. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Änderungen der Produktspezifikation gibt:
Die Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und die Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer behandelt werden.
Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments zur Folge hat und entweder
a) eine Änderung
- des Namens oder der Verwendung des Namens im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse enthält;
- des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, im Falle von Wein enthält;
- des Namens, eines Teils des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, oder der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Falle von Spirituosen enthält; oder
b) die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder
c) weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Alle anderen Änderungen, die keine Unionsänderungen sind, gelten als Standardänderung. Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, geprüft und genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Liegt eine Standardänderung vor, so wird kein Einspruchsverfahren auf Unionsebene durchgeführt. Bei Unionsänderungen muss dasselbe Verfahren durchlaufen werden wie zur Eintragung selbst.
Eine Löschung kann durch die Erzeuger:innenvereinigung, durch einen Mitglieds- oder Drittstaat, durch eine natürliche oder juristische Person mit berechtigtem Interesse oder von Europäischen Kommission beantragt werden.
Gründe zur Löschung sind:
- Die Einhaltung der Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden
- Unter der Bezeichnung (g.A.) wurde in den letzten vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Produkt in Verkehr gebracht.
Auch das Löschungsverfahren besteht aus einem Prüfverfahren und einem Einspruchsverfahren, wobei bei einem Einspruch begründet werden muss, dass die eingetragene Bezeichnung für das Geschäft nach wie vor von Belangen ist.
Nach der Löschung ist diese ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union Teil L zu veröffentlichen.