Allgemeine Informationen
Amtliche Bescheinigungen
Das BAVG ist für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere nach den veterinärrechtlichen Bestimmungen und für Waren und Erzeugnisse nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zuständig. Dies dient zur freien Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Drittstaat eine solche vorgesehen ist.
Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind aktuelle Verkehrsfähigkeitsgutachten bzw. Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LSMVG hierzu berechtigen Person stammen und ersetzen nicht die notwendigen Bescheinigungen für einzelne Warensendungen hinsichtlich des Tiergesundheits- bzw. Hygienestatus, die von Bescheinigungsbefugten bei der Abfertigung der einzelnen Sendungen vor Ort ausgestellt werden.
Verfahren bei amtlichen Bescheinigungen
Das Verfahren bei amtlichen Bescheinigungen gestaltet sich wie folgt:
- Antragstellung via Formular (Auswahl: Amtliche Bescheinigung "Zertifikat")
- Bearbeitung des Antrags durch das BAVG
- Beglaubigte Bescheinigung wird im Original per Post übermittelt (auf Wunsch vorab digital)
- Gebührenvorschreibung wird separat im Anschluss via Mail bzw. Post zugestellt
Bei Dringlichkeit bzw. speziellen Zustellungswünschen, ersuchen wir um Bekanntgabe im Antragsformular (Feld: „Anmerkungen“) bzw. um Kontaktaufnahme (export@bavg.gv.at)
Beglaubigungen
Das BAVG führt seit 1.1.2022 auch Beglaubigungen durch. Insbesondere können Unterschriften auf folgenden Dokumenten beglaubigt werden:
- Dokumenten, ausgestellt vom BAVG (Certificates,…)
- Dokumenten, ausgestellt von Gutachtern/Gutachterinnen für Lebensmittel, Trinkwasser, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
- der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) - ausgestellt von AGES Gutachtern/Gutachterinnen,
- der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Kärnten und Vorarlberg
- mit einer Berechtigung gemäß § 73 LMSVG
- Dokumenten, ausgestellt von österreichischen Amtstierärztinnen/Amtstierärzten
- Dokumenten, ausgestellt von den Landesregierungen in mittelbarer Bundesverwaltung betreffend den Lebensmittel- und Veterinärbereich
- Dokumenten, ausgestellt vom BMSGPK, Bereich Verbrauchergesundheit und Veterinärwesen
Das BAVG beglaubigt KEINE Unterschriften auf:
- Firmeninternen Dokumenten
- Dokumenten, ausgestellt von anderen Tierärztinnen/Tierärzten als Amtstierärztinnen/Amtstierärzten
- Dokumenten, ausgestellt von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) oder ähnlichen Vereinigungen oder Fachverbänden
- Dokumenten in Zusammenhang mit Futtermitteln (Gutachten der AGES o.ä.) (Zuständigkeit des BMLRT)
- Dokumenten, welche die Hygienestandards und Qualitätssicherung von Betrieben bestätigen (wie z.B. GMP, HACCP etc.)
Verfahren bei Beglaubigungen
Das Verfahren bei Beglaubigungen gestaltet sich wie folgt:
- Antragstellung via Formular (Auswahl: Beglaubigung)
- Bearbeitung des Antrags durch das BAVG
- Beglaubigtes Dokument wird per Post retourniert (auf Wunsch vorab digital)
- Gebührenvorschreibung wird separat im Anschluss via Mail bzw. Post zugestellt
Bei Dringlichkeit bzw. speziellen Zustellungswünschen, ersuchen wir um Bekanntgabe im Antragsformular (Feld: „Anmerkungen“) bzw. um Kontaktaufnahme (export@bavg.gv.at).