Allgemeine Informationen

Das Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (BAVG) ist die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrberechtigungen im Sinne von §6c Abs 1 Z 2 GESG, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG erforderlich sind.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Export von tierischen Produkten in Drittstaaten ist, neben der Einhaltung der europäischen Vorschriften (gem. Artikel 12 der VO (EG) Nr. 178/2002), die Einhaltung der veterinärrechtlichen Importbestimmungen des Ziellandes. Neben den Exportzertifikaten verlangen insbesondere folgende Drittstaaten auch eine Ausfuhrberechtigung für bestimmte tierische Erzeugnisse. Dieser Zulassungsprozess inklusive der Aufrechterhaltung der Berechtigung ist in vielen Fällen mit zeitlichem sowie finanziellem Aufwand verbunden. Ziel des Zulassungsprozesses ist es Betriebe, die in jene Drittstaaten exportieren, welche eine Ausfuhrberechtigung für bestimmte Produktgruppen verlangen, zu erfassen und gleichzeitig durch die zuständige Überwachungsbehörde überprüfen und bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des Drittstaats erfüllt werden und der Produktionsbetrieb für den Export in den Drittstaat geeignet ist.

Verantwortlichkeit

Das exportierende Unternehmen ist für die Einhaltung der geltenden Vorgaben des Bestimmungslandes verantwortlich. 

Empfohlen wird, dass sich der Lebensmittelunternehmer nach einer längeren Unterbrechung der Exporttätigkeit, unabhängig vom Status der Ausfuhrberechtigung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem oder auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit, beim zuständigen Außenwirtschaftszentrum über den aktuellen Status der Ausfuhrberechtigung erkundigen.

Antragstellung Ausfuhrberechtigung

Betriebe, die eine Ausfuhrberechtigung benötigen, haben einen Antrag in der VIS-Datenbank zu stellen. Bei der Antragstellung ist eine Kurzbeschreibung der zu exportierenden Produkte bekannt zu geben (z.B. Babymilch, UHT-Milch, tiefgekühltes Frischfleisch etc.). Nach Überprüfung des Erstantrags und Einreichung aller erforderlichen Dokumente wird, falls erforderlich, ein Termin für eine Vor-Ort-Kontrolle vereinbart.

Vor-Ort-Kontrollen der Produktion

Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen

Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung erfolgt durch die zuständige österreichische Behörde bzw. in Abhängigkeit der Vorgaben des Drittstaates erfolgt ein Zulassungsaudit gemeinsam mit Vertreter:innen des Drittstaats.

Überprüfung der Aufrechterhaltung der Zulassung

Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Vor-Ort-Überprüfung durch die zuständigen österreichischen Behörden. In Abhängigkeit der Anforderungen des jeweiligen Drittstaates kann die Frequenz höher sein bzw. können die Kontrollen auch durch Vertreter:innen des Drittstaats gemeinsam mit Vertreter:innen der zuständigen österreichischen Behörde durchgeführt werden.

Ab wann ist ein Export möglich?

Der Export für Drittstaaten, die eine Ausfuhrberechtigung verlangen, ist in der Regel möglich, wenn der Betrieb durch den Drittstaat oder durch die zuständige Behörde zugelassen und gelistet wurde. Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Alleine die Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen bzw. erfolgreiche Absolvierung eines Audits ist nicht ausreichend. Das Versenden von Ware darf erst nach Erhalt der entsprechenden Zulassung erfolgen.

Bekanntgabe von Änderungen

Die Drittstaaten setzen voraus, dass die im Rahmen der Erstzulassung übermittelten Daten stets auf  aktuellem Stand gehalten werden. Vor diesem Hintergrund sind alle wesentlichen betrieblichen Änderungen unverzüglich zu melden.

Änderungsmitteilungen an Drittstaaten werden insbesondere dann erforderlich, wenn

  1. sich Betriebsdaten ändern (z.B. Adresse, Name, Tätigkeiten, Betriebsverantwortliche)
  2. gravierende Umbauarbeiten stattfinden oder Änderungen im betrieblichen Prozessablauf durchgeführt werden, oder
  3. Betriebe nicht mehr die Voraussetzungen für den Export in den Drittstaat erfüllen

Zurücklegung der Exportberechtigung

Die Zurücklegung einer aufrechten Exportberechtigung kann jederzeit mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden und tritt mittels zugestelltem Bescheid rechtskräftig in Kraft. Für die Zurücklegung einer aufrechten Exportberechtigung senden Sie das ausgefüllte Formular an export@bavg.gv.at. Danach aktualisiert das BAVG den Status der Exportberechtigung im VIS und verschickt einen Bescheid, mit dem die Zurücklegung der Exportberechtigung rechtskräftig wird.

Entzug der Exportberechtigung

Die Exportberechtigung kann bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben (inkl. eventuell nicht fristgerechter Behebung festgestellter Mängel) durch die zuständige österreichische Behörde erfolgen. Der Drittstaat kann die Einfuhr - unabhängig von der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der inländischen Exportberechtigung - ablehnen.

Export in nicht genannte Länder bzw. Export von nicht genannten Produktgruppen

Sollten Sie keine Informationen auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit betreffend die von Ihnen gesuchten tierischen Produkte finden, wenden Sie sich bitte an die Außenwirtschaftstellen der Wirtschafskammer Österreich, ob eine Exportberechtigung überhaupt nötig bzw. ein Export möglich ist.