Einfuhrkontrolle bei Waren tierischen Ursprungs
Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten in die Europäische Union
Seit 1. März 2011 sind die derzeit gültigen Vorschriften der VO (EG) Nr. 1069/2009 und der VO (EU) Nr. 142/2011 für tierische Nebenprodukte in Kraft. Zu Nebenprodukten gehören auch Jagdtrophäen und andere Tierpräparate, deren Bedingungen für die Einfuhr grundsätzlich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der VO (EU) Nr. 142/2011 festgelegt sind.
Kontrollpflicht
Die Einfuhrkontrolle von Erzeugnissen von Tieren (umfasst auch Jagdtrophäen und andere Tierpräparate) ist für die gesamte EU einheitlich geregelt.
Welche Sendungen der grenztierärztlichen Kontrolle zu stellen sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 festgelegt.
Um die Vollziehung für die an der Grenzkontrolle beteiligten Behörden einheitlich zu gestalten, wurde der KN-Code als Basis verwendet. Jagdtrophäen tarifieren grundsätzlich unter den KN Codes 0505 oder 0506 oder 0507 oder 4103 oder 9705. Dies bedeutet, dass derartige Sendungen grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, eingeschränkt durch die spezifischen Bedingungen in der VO (EU) Nr. 142/2011 Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1.
Keine grenztierärztliche Kontrolle ist erforderlich für:
- Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren und Vögeln, wenn diese aus einem Gebiet kommen, in dem keine Beschränkungen aufgrund von schweren übertragbaren Krankheiten bestehen, für die die betreffenden Arten empfänglich sind
- Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen („ausgestopft“) wurden
- Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die montiert sind und einer Behandlung unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen
- Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind, Wet Blues (chromgegerbte Häute), Gepickelte Felle
- Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkt und gesalzen)
- Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (z.B. Plastination) unterzogen wurden
- Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden
- Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop-Objektträgern eingeschlossen sind
Grenztierärztliche Kontrolle erforderlich:
Bedingungen
Die Bedingungen für die Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten sind grundsätzlich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der VO (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
Behandelte Jagdtrophäen
Behandelte Jagdtrophäen (Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe, Zähne oder Häute) dürfen aus allen Drittstaaten eingeführt werden, wenn:
1. folgende Behandlungen durchgeführt wurden:
- Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne müssen ausgekocht und desinfiziert worden sein
- Knochen müssen ausgekocht und mit Wasserstoffperoxyd behandelt worden sein
- Häute und Felle müssen entweder getrocknet oder mindestens 14 Tage vor der Einfuhr gesalzen worden sein
2. die Jagdtrophäen einzeln in transparenten verschlossenen Packungen verpackt wurden
3. den Trophäen jeweils eine veterinärbehördliche Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel 6 (A) in der Fassung der VO (EU) Nr. 294/2013 beiliegt
Die Behandlung muss in einem im Ursprungsstaat registrierten und gelisteten Betrieb erfolgt sein. Die Liste dieser Betriebe ist veröffentlicht unter der Internetadresse (Animal by-products; Section VI : Game trophies plants):
https://food.ec.europa.eu/animals/live-animal-movements/approved-establishments-veterinary_en
Unbehandelte Jagdtrophäen
Unbehandelte Jagdtrophäen müssen aus einem Drittstaat stammen, aus dem die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierart, von der die Jagdtrophäe stammt, in die Europäische Union zugelassen ist.
1. Unbehandelte Tierkörperteile von Huftieren oder Vögeln als Jagdtrophäen müssen von einer veterinärbehördlichen Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel 6(B) der VO (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung der VO (EU) 2019/319 begleitet werden
2. Die Jagdtrophäen müssen einzeln in transparenten verschlossenen Packungen verpackt sein
Kontrolle
Veterinärbescheinigungen müssen die Sendung im Original begleiten. Sollten Bescheinigungen aus mehreren Blättern bestehen, müssen diese dokumentenecht verbunden sein. Nichtzutreffende Passagen sind vom Unterzeichneten entsprechend zu streichen. Die Unterschrift und das Dienstsiegel müssen eine andere Farbe haben als die Druckfarbe der Bescheinigung. Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache jenes Mitgliedstaates, in dem die grenztierärztliche Kontrolle stattfindet, auszufertigen. Ist dies nicht möglich, so ist dem Grenztierarzt/ der Grenztierärztin die Originalbescheinigung und eine amtliche Übersetzung in die entsprechende Sprache vorzulegen.
Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU (und damit auch nach Österreich) erfolgt ausschließlich an der erstberührten für diese Sendungsart zugelassenen Grenzkontrollstelle (z.B. Wien-Schwechat, Frankfurt, Amsterdam, Kukuriki etc.). Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss den Grenztierärzt:innen der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) mittels GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden.
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden)
Achtung
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können, siehe etwa auf der Website des BMF.
Wichtige Internetadressen
Liste der österreichischen Grenzkontrollstellen und GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument):
https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/allgemeine-informationen
Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Findok und Zoll.
Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Einfuhr von tierischem Blut, Blutprodukten und Zwischenprodukten nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt in die Europäische Union
Tierisches Blut und Blutprodukte (Bluterzeugnisse) sind ausnahmslos grenztierärztlich kontrollpflichtig, jedoch wird keine Einfuhrbewilligung benötigt (VO (EU) Nr. 142/2011). Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss den Grenztierärzt:innen der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher mit dem GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden. Die veterinärbehördlichen Bescheinigungen müssen den Grenztierärzt:innen im Original vorgelegt werden und den in Anhang XV der VO (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Bedingungen entsprechen.
Besonders geregelt ist die Einfuhr von Probenmaterial für wissenschaftliche Zwecke, auch wenn es Blut enthält oder aus Blut besteht.
Definitionen
Blut: frisches Vollblut
Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen; ausgenommen Blutmehl.
Zwischenprodukt: ein Folgeprodukt,
- das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-Vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist: 1) als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts, oder 2) zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses, oder 3) bei der Qualitätskontrolle eines Endproduktes
- dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt
- das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z.B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-Vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet
Folgeprodukte: sind Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Verarbeitungsschritte oder Umwandlungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen wurden.
Kontrolle
Tierisches Blut und Blutprodukte (Bluterzeugnisse) tarifieren unter den KN-Code 0511, 3002 oder 3502 und sind ausnahmslos grenztierärztlich kontrollpflichtig. Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten für diese Sendungsart zugelassenen Grenzkontrollstelle (z.B. Rotterdam, Hamburg, Amsterdam, Wien Schwechat etc.).
Die veterinärbehördlichen Bescheinigungen müssen in einer Amtssprache jenes Mitgliedstaates, in welchem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattfindet, und in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein. Die veterinärbehördlichen Bescheinigungen müssen dem Grenztierarzt im Original vorgelegt werden und den in Anhang XV der VO (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Bedingungen entsprechen.
Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss den Grenztierärzt:innen der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher mittels GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden.
Blut und Blutprodukte müssen nach der grenztierärztlichen Abfertigung unmittelbar ohne Unterbrechung in einen vom betreffenden Mitgliedsstaat zugelassenen Betrieb gebracht werden. Es darf sich nur um den im GGED festgelegten Betrieb handeln. Vom Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort ist der zuständige Amtstierarzt/ die zuständige Amtstierärztin durch den/die Verfügungsberechtigte:n zu verständigen.
Einfuhrbedingungen
In der geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Bedingungen und die entsprechenden Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von Blutprodukten festgelegt, es ist somit keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung erforderlich.
Besonders geregelt ist die Einfuhr von Probenmaterial für wissenschaftliche Zwecke, auch wenn es Blut enthält oder aus Blut besteht.
1. Vollblut
Die Einfuhr von frischem Vollblut – ausgenommen von Equiden – ist nicht harmonisiert. Es ist eine schriftliche Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erforderlich.
2. Blutprodukte von Tieren ausgenommen Pferde
Die Bedingungen für die Einfuhr von Blutprodukten, ausgenommen Pferdeblutprodukte, sind in Anhang XIV, Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 2 und Abschnitt 2 der VO (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die VO (EU) Nr. 294/2013, enthalten, das Bescheinigungsmuster ist für unbehandelte Blutprodukte in Anhang XV Kapitel 4(C) und für behandelte Blutprodukte in Anhang XV Kapitel 4(D) dieser Verordnung, geändert durch die VO (EU) 2019/319, festgelegt.
Unbehandelte Blutprodukte
Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren dürfen nur aus Drittländern beziehungsweise Drittlandgebieten eingeführt werden, aus denen die Einfuhr von Fleisch zumindest einer Spezies von domestizierten Klauentieren gemäß Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 idgF zugelassen ist und keine Sperre gemäß Spalten 7 und 8 für die Fleischeinfuhr besteht, und aus Japan.
Nach der grenztierärztlichen Kontrolle müssen unbehandelte Blutprodukte von Huftieren unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 (Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort) ohne Unterbrechung in einen vom betreffenden Mitgliedsstaat zugelassenen Bestimmungsbetrieb gebracht werden.
Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und Vögeln dürfen nur aus Drittländern, die im Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 verzeichnet sind, und aus Japan eingeführt werden.
Unbehandelte Blutprodukte von anderen Tieren dürfen nur aus Drittländern, die im Anhang XIII Teil I oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder in Anhang V oder Anhang VI der VO 2021/405 verzeichnet sind, und aus Japan eingeführt werden.
Behandelte Blutprodukte
Behandelte Blutprodukte von Tieren dürfen nur aus Drittländern, die im Anhang XIII Teil I oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder in Anhang V oder in Anhang VI der VO (EU) 2021/405 verzeichnet sind, und aus Japan eingeführt werden.
3. Blut und Blutprodukte von Pferden
Die Bedingungen für die Einfuhr von Pferdeblutprodukten sind im Anhang XIV, Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 3 und Abschnitt 3 der VO (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die VO (EU) Nr. 249/2013, festgelegt. Pferdeblut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, oder Blutprodukte, die entsprechend Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zugelassen ist.
Blutprodukte, die entsprechend Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden, dürfen aus Ländern eingeführt werden, die in Anhang II Teil I der VO (EU) Nr. 206/2010 verzeichnet sind und aus denen die Einfuhr von Equidenfleisch erlaubt ist.
Für Pferdeserum ist das Bescheinigungsmuster im Anhang XV Kapitel 4(A) der VO (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die VO (EU) Nr. 294/2013, zu verwenden.
4. Zwischenprodukt
Die Bedingungen für die Einfuhr von Zwischenprodukten sind in Anhang XII der VO (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die VO (EU) 2015/9, festgelegt. Zwischenprodukte dürfen nur aus Material der Kategorie 3 mit bestimmten Einschränkungen hergestellt werden.
Zwischenprodukte dürfen aus den Ländern, die Mitglied des OIE sind, eingeführt werden.
Die Drittländer müssen die Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, registrieren oder zulassen. Diese Betriebe werden auf der Homepage der EU veröffentlicht.
Für Zwischenerzeugnisse ist die Mustererklärung im Anhang XV Kapitel 20 der der VO (EU) Nr. 142/2011 zuletzt geändert durch die VO (EU) 2019/319 der Kommission zu verwenden.
Die äußere Verpackung der Zwischenprodukte muss die Aufschrift „NUR FÜR ARZNEIMITTEL / TIERARZNEIMITTEL / MEDIZINPRODUKTE FÜR ÄRTZLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE/ AKTIVE IMPLANTIERBARE MEDIZINISCHE GERÄTE / IN-VITRO-DIAGNOSTIKA FÜR ÄRTZLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE / LABORREAGENZIEN /KOSMETISCHE MITTEL“ tragen.
5. Reagenzien und Diagnostika
Für fertige Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika gemäß Definition in Anhang I der VO (EU) Nr. 142/2011, die Blutbestandteile enthalten, sind bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Bedingungen gemäß § 12 Abs. 2 der VEVO 2019 zu erfüllen.
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden):
Achtung
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können, siehe etwa auf der Website des BMF.
Wichtige Internetadressen
Liste der österreichischen Grenzkontrollstellen und GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument)
https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/allgemeine-informationen
Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Findok und Zoll.
Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Einfuhr von Probematerial, Handelsmustern und Ausstellungsstücken nicht zum Verzehr bestimmt nach Österreich
Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die EU aufgrund der entsprechenden EU Regelung der Kontrolle an der EU-Außengrenze zu unterziehen. Die Kontrollpflicht ist für die gesamte Union (EU) durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 geregelt. Um die Vollziehung für alle beteiligten Behörden einheitlich zu gestalten, wurde der KN-Code (Zolltarifnummer) als Grundlage gewählt.
Es wird zwischen folgenden Sendungen unterschieden:
- Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
- Handelsmuster
- Ausstellungsstücke
Die Bedingungen für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Handelsmuster und Ausstellungsstücke sind in der VO (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XIV Kapitel III festgelegt. Sie benötigen für alle Sendungen eine Bescheinigung welche anhand der festgelegten Bedingungen des Musters in der VO (EU) Nr.142/2011 ausgefüllt werden muss.
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
Darunter versteht man tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für folgende Zwecke bestimmt sind: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten.
Für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sind besondere Bedingungen in der VO (EU) 2019/2122 festgelegt. Für diese Proben gelten die nationalen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten. In Österreich ist eine Einfuhrbewilligung erforderlich.
Kontrolle und Abfertigung
Die Kontrolle erfolgt wie im Bescheid festgelegt entweder durch die Zollbehörden oder die Grenztierärzt:innen.
Bedingungen am Bestimmungsort
Der Bescheidadressat ist verpflichtet, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über das Einlangen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren.
Die Verpackung sowie nicht benötigtes Probenmaterial und der Abfall, der bei der Bearbeitung der Proben entsteht, ist zu entsorgen, wie in der Bewilligung vorgeschrieben.
Handelsmuster
Dies sind tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die für genehmigte Studien oder Analysen vorgesehen sind, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte oder zur Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung bestimmt sind.
Es sind Waren der KN - Codes 0511 91 sowie 0511 99 oder 3001 betroffen.
Es ist zu beachten, dass die Einfuhr nur aus bestimmten Drittländern erfolgen darf. Die Liste dieser Drittländer ist in der VO (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nr. 14 und bei Milch, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Milchbasis im Anhang I der VO (EG) Nr. 605/2010 zu finden.
Das Bescheinigungsmuster für Handelsmuster ist in Anhang XV Kapitel 8 festgelegt.
Die Bescheinigungen müssen die im Anhang XV der VO (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Bedingungen erfüllen, und es sind die diesbezüglichen Erläuterungen zu beachten.
Kontrolle und Abfertigung
Die Behörde des Bestimmungsortes wird über TRACES benachrichtigt.
Handelsmuster werden nach den vorgesehenen Veterinärkontrollen auf direktem Wege zu dem zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zu der zugelassenen oder registrierten Anlage gemäß der VO (EU) 2019/1666 befördert.
Bedingungen am Bestimmungsort
Der/die Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über das Einlangen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren. Es sind entsprechende Angaben zu machen, sodass die Sendung dem GGED zugeordnet werden kann.
Eine Entsorgung muss gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 und VO (EU) Nr. 142/2011 wie für die jeweilige Kategorie festgelegt erfolgen.
Ausstellungsstücke
Dies sind tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten. Derartige Sendungen müssen von der Behörde des Bestimmungsstaates bewilligt werden. In Österreich erfolgt dies auf Antrag durch einen Bescheid.
Kontrolle und Abfertigung
Für jede Sendung muss bei einer Abfertigung zur Einfuhr ein GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) erstellt werden, die für den Bestimmungsort zuständige Behörde wird mittels TRACES über die Einfuhr informiert.
Erfolgt die Abfertigung für einen anderen Mitgliedsstaat der EU, so wird die Erfüllung der Bedingungen, die durch eine Bewilligung des Bestimmungsmitgliedsstaats festgelegt sind, kontrolliert.
Bedingungen am Bestimmungsort
Der/die Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über das Einlangen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren. Es sind entsprechende Angaben zu machen, damit die Sendung dem GGED zugeordnet werden kann.
Der Abfall, der bei der Bearbeitung der Proben entsteht, ist wie in der Bewilligung vorgeschrieben zu entsorgen.
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden):
Achtung
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können, siehe etwa auf der Website des BMF.
Weitere Informationen
Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Findok und Zoll.