Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln und Waren nicht tierischen Ursprungs
Verstärkte Kontrollen
Sendungen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. aufgeführt sind sowie Erzeugnisse gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
Die Unternehmen sind verpflichtet, den Teil I des GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) für jede Sendung, die der Kontrolle gestellt wird, auszufüllen. Die Anmeldung der Sendung muss mittels TRACES einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle erfolgen.
Die Dokumentenprüfung muss an den Grenzkontrollstellen an den EU-Außengrenzen durchgeführt werden.
Die Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung inklusive Probenahme bei dem in den vorliegenden EU Regelungen festgelegten Prozentsatz der Sendungen, kann auch an den Kontrollstellen durchgeführt werden.
Waren, die der Kontrolle unterliegen, sind in den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. und Beschluss 2011/884/EU festgelegt.
Entscheidend ist der KN-Code und das Land aus dem die Ware eingeführt wird. Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich der Parameter, auf die die Waren zu untersuchen sind, sind in den EU Regelungen festgehalten.
Einführer haben für jede Sendung von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. aufgeführt ist, eine amtliche Bescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang IV beizubringen. Es sind auch die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen beizubringen.
Wird im Rahmen der Warenuntersuchung die Sendung beprobt, kann die Sendung erst nach einem unbedenklichen Laborbefund freigegeben werden.
Jede Sendung von Erzeugnissen des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU wird von einer Gesundheitsbescheinigung und einem Analysebericht gemäß den Mustern in den Anhängen III und IV begleitet.
Die Unternehmer geben auch an, ob es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel oder ein Futtermittel handelt.
Kontrolle auf radioaktive Kontamination mit Caesium-137
In der VO (EU) 2020/1158 i.d.g.F. sind die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, festgelegt.
Bei Sendungen, die diese Verordnung unterliegen, sind die Unternehmen verpflichtet, den Teil I des GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) auszufüllen und die Sendung mittels TRACES an der Grenzkontrollstelle bei ihrem Eingang in die Union zur Kontrolle anzumelden.
Sendungen mit den betr. Erzeugnissen müssen von den in der genannten Verordnung festgelegten amtlichen Bescheinigung begleitet sein.
Die Dokumentenprüfung erfolgt an den Grenzkontrollstellen an den EU-Außengrenzen. Die Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung inklusive Probenahme wird über die Grenzkontrollstelle oder an Kontrollstellen nach dem in den vorliegenden EU Regelungen festgelegten Prozentsatz der Sendungen durchgeführt.
Kontrolle vor der Verzollung
Bei Sendungen, die der EU-Regelung VO (EU) 2015/949 i.d.g.F. unterliegen, wird die Grenzkontrollstelle vom Importeur über die Einfuhr informiert. Das Unternehmen füllt aufgrund nationaler Vorgaben in Österreich den Teil I des GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) der VO (EU) 2019/1715 aus.
Jeder Sendung muss Folgendes beiliegen:
a) ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen,
b) eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II.
Die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.
Erst wenn die zuständigen Kontrollorgane des BAVG den Teil II des GGED-D ausgefüllt und unterzeichnet haben, kann die Verzollung der Sendung erfolgen.
Phytosanitäre Importkontrolle
Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut benötigen bei der Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat ein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen einer amtlichen Kontrolle zur Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten. Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Waren sogar ein Einfuhrverbot besteht, beispielsweise für Zitruspflanzen, Zitrusblätter, Weinreben oder Pflanzkartoffel.
Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte die Seite des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES).