Laboratorien

Mit 1. Juli 2024 hat das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) gem. § 30 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) die Zuständigkeit im Rahmen der Bewilligung und Kontrolle von nichtstaatlichen Anstalten und Instituten übernommen. Sofern diese nichtstaatlichen Anstalten und Institute mit ansteckungsfähigen Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen arbeiten, bedarf es einer Bewilligung des BAVG.

1. Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern primär staatlichen Anstalten vorbehalten

Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen ist in Österreich grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten.

Konkrete Vorgaben und Vorschriften, die einzuhalten sind, können dem Anhang 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 entnommen werden.

2. Nichtstaatliche Anstalten

Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hiefür eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erteilt wurde oder hiefür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970, vorliegt.

Nichtstaatliche Anstalten und Institute, die diagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer Tierseuche durchführen, haben dies vor Aufnahme dieser Untersuchungen unter Angabe jener Seuchen, die diagnostiziert werden zu melden.

Die Bewilligung ist via laboratorien@bavg.gv.at zu beantragen und hat sämtliche für die Beurteilung notwendiger Informationen zu enthalten. Es ist insbesondere darüber hinaus sicherzustellen und zu begründen:

  • dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt
  • dass ein verantwortliche/r Tierarzt/Tierärztin oder eine sonst geeignete Person, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, für diese Arbeiten verantwortlich und vor Ort beschäftigt ist.

Im Bewilligungsbescheid können insbesondere folgende Auflagen erteilt werden:

  • die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,
  • die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
  • Vorkehrungen, die vom Personal anlässlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
  • die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,
  • die Entseuchung der Abwässer,
  • die allfällige Entkeimung der Abluft

3. Einfuhrbewilligung

Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine darüber hinausgehende Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erforderlich.

Siehe Einfuhrbewilligung

4. Kontrolle

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist darüber hinaus berechtigt amtliche Kontrollen in Betrieben, die mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgehen, durchzuführen. Hierzu kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Bedienstete des Nationalen Referenzlabors beiziehen.

5. Informationspflicht

Führt ein Laboratorium Untersuchungen auf eine Tierseuche durch und sind diese Untersuchungen nicht negativ, hat es unverzüglich die gemäß § 36 Abs. 1 TGG 2024 zuständige Behörde zu verständigen. Die zuständige Behörde kann die Übersendung der vorhandenen Proben und allfälliger Isolate an das von ihr zu benennende Referenzlabor anordnen. Das Laboratorium hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur nicht negativen Probe bekanntzugeben und allenfalls vorliegende Daten, insbesondere über den Herkunftsort der Probe, zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung hinsichtlich einzelner Tierseuchen Inhalt und Umfang der jedenfalls zu übermittelnden Informationen festlegen.