Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel

Allgemein

Das BAVG (Bundesamt für Verbrauchergesundheit) ist die zuständige nationale Behörde für die Zulassung von nicht-biologischen Lebensmitteln landwirtschaftlichen Ursprungs in verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten.

In biologischen Produkten darf unter gewissen Umständen maximal 5% der Zutaten aus nicht-biologischer Landwirtschaft stammen, wenn diese nicht aus biologischer Produktion verfügbar sind.

Die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel beruht gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf der Verwendung biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.

Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen verarbeitete Lebensmittel nur dann in der Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf die biologische Produktion gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 versehen werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent (Salz und hinzugefügtes Wasser werden nicht berücksichtigt) der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch und insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind. Das heißt, es dürfen maximal fünf Gewichtsprozent nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in verarbeiteten Lebensmitteln, die in der Verkehrsbezeichnung als biologisch gekennzeichnet werden, vorhanden sein. Diese nicht-biologischen Zutaten in nach Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a gekennzeichneten verarbeiteten biologischen Lebensmitteln müssen entweder gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gelistet oder gemäß Artikel 25 VO (EU) 2018/848 von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen worden sein.

Wenn es für die Sicherstellung des Zugangs zu bestimmten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich ist und solche Zutaten nicht in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse zur Verfügung stehen, kann ein Mitgliedstaat auf Antrag eines Unternehmers die Verwendung von nicht-ökologischen/nicht-biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln in seinem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorläufig zulassen. Diese Zulassung gilt für alle Unternehmer in diesem Mitgliedstaat.

Solche Zutaten müssen jedoch von nationalen Behörden nach strengen Kriterien geprüft werden, bevor eine Zulassung für sechs Monate erfolgen kann. Die Verordnung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nur in Fällen zugelassen werden, in denen die Zutat nicht aus biologischer Produktion zur Verfügung steht. Eine biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht-biologischen Zutat vorkommen. Zurzeit gibt es keine nicht-biologische Zutat, welche in Österreich vorübergehend zugelassen ist. Alle in der EU vorübergehend zugelassenen nicht-biologischen Zutaten sind auf European Commission - Agriculture - OFIS zu finden.

Antragstellungsverfahren und Prüfung

Damit ein Produkt aus nicht-biologischer Landwirtschaft für verarbeitete biologische Lebensmittel zugelassen wird, muss dessen Verfügbarkeit zuerst auf nationaler Ebene geprüft werde.

Die Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren von nicht-biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 7, 16, 24 und 25 sowie aus Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2018/848.

Der Antrag auf Zulassung einer nicht-biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs muss von den Herstellern:innen oder Produzent:innen bei den zuständigen nationalen Behörden gestellt werden. Die Antragsteller:innen müssen dabei umfassende Informationen über die Zutat, ihre Herkunft und den Verwendungszweck in ihren Produkten bereitstellen. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass keine geeigneten biologischen Alternativen zur Verfügung stehen (Lieferant:innen-Bestätigung) und die Zutat aus landwirtschaftlichem Ursprung stammt. Zudem müssen sie darlegen, dass die Zutat nicht gegen die Prinzipien der biologischen Landwirtschaft und den Anforderungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2018/848 verstößt. Es muss außerdem für jede Zutat ein eigener Antrag gestellt werden. Dies gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel-Zutaten (z.B. Sojasauce).

Nach Eingang des Antrags erfolgt die Prüfung durch die nationale Behörde, welche die Zulassung der Zutat annimmt oder ablehnt und die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten diesbezüglich notifiziert. Die Zulassung gilt für sechs Monate für alle Unternehmer:innen im Hoheitsgebiet und kann durch der nationalen Behörde zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden, wenn kein Mitgliedsstaat unter Hinweis auf die Verfügbarkeit solcher Zutaten in ausreichender Menge Einwände gegen die Notifizierung erhebt.

Bei Antrag einer Verlängerung der Zulassung ist auf eine zeitgerechte Übermittlung aller Dokumente mindestens 20 Arbeitstage vor Ablauf des Zulassungszeitraums hinzuweisen. Ein verspäteter Verlängerungsantrag bedingt weder eine Unterbrechung noch eine Verzögerung oder Ausdehnung des maximal zugestandenen Zulassungszeitraumes von 18 Monaten beginnend mit dem Datum der Zulassung des Initialantrags.

Nach einer länger als 18 Monate andauernden und damit strukturell bedingten Nicht-Verfügbarkeit einer biologischen Zutat, ist keine Verlängerung der Zulassung der nicht-biologischen Zutat auf nationaler Ebene mehr möglich. Die weitere Verwendung der nicht-biologischen Zutat ist nur mehr nach Aufnahme in den Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gemäß Artikel 24 Absatz 7 Verordnung (EU) 2018/848 möglich. Ein Mitgliedsstaat kann allerdings auch die Änderung oder Streichung der Zutaten bei der Europäischen Kommission beantragen.

Auf der Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit (kvg) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument:innenschutz befindet sich die Verfahrensanweisung wie auch das Antragsformular für die Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG - KVG).