Allgemeine Informationen
Das Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (BAVG) nimmt die Einfuhrkontrolle von lebenden Tieren, Lebensmitteln und bestimmten Waren sowie von BIO-Produkten bei der Ein- und Durchfuhr bzw. bei der Wiedereinfuhr aus Drittländern wahr.
Der Bereich der Ein- und Durchfuhr (= gewerbliche Zwecke als Importgrund) ist harmonisiert, das bedeutet die Vorschriften gelten für alle Mitgliedstaaten, um im Hinblick auf den gemeinsamen Markt und unabhängig von den einzelnen Mitgliedstaaten eine einheitliche Kontrolle und die Erfüllung der Gesundheitsbedingungen der ein- bzw. durchgeführten Tiere, Lebensmittel und Waren zu garantieren.
Beschränkungen und Kontrollen betreffen auch die Mitnahme von lebenden Tieren, Lebensmitteln und Waren tierischen als auch nichttierischen Ursprungs sowie BIO-Produkte durch Privatpersonen.
Der Vollzug dieser Maßnahmen in Österreich erfolgt auf der Basis des Gemeinschaftsrechts, des Tiergesundheitsgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und der darauf aufbauenden Verordnungen, insbesondere der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung i.d.g.F. Die Kontrollen an den österreichischen Grenzkontrollstellen werden von Grenztierärzt:innen und/oder Kontrollorganen der Abteilung Einfuhrkontrolle des BAVG, in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, durchgeführt.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie alle Informationen zu besonders häufig angefragten Themen.
Österreichische Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen
Hier finden Sie eine Liste der österreichischen Grenzkontrollstellen im Kompetenzbereich des Bundesamtes für Verbraucher:innengesundheit (inklusive Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mailadressen und Öffnungszeiten).
Weiters finden Sie hier eine Liste der Kontrollstellen für nicht-tierische Lebensmittel im Kompetenzbereich des Bundesamtes für Verbraucher:innengesundheit (inklusive Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mailadressen und Öffnungszeiten).
Darüber hinaus finden Sie hier den Link zur Homepage der Europäischen Kommission zu den zugelassenen Grenzkontrollstellen für lebende Tiere sowie Lebensmittel und Waren tierischen Ursprungs in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Mitgliedstaaten sowie den Staaten mit speziellen Abkommen und dem Vereinigten Königreich.
Weiters finden Sie hier den Link zur Homepage der Europäischen Kommission zu den in den EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen für bestimmte Lebensmittel nicht-tierischen Ursprungs.
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)
Mit dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) sind Sendungen von lebenden Tieren, Lebensmitteln und Waren tierischen sowie nichttierischen Ursprungs zur Einfuhrkontrolle anzumelden. Da die Anmeldung elektronisch mittels des Systems TRACES zu erfolgen hat, gibt es keine ausfüllfähigen Vorlagen.
Hier finden Sie die Muster des GGED sowie die für das Ausfüllen notwendigen Erläuterungen.
- Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für lebende Tiere (GGED-A)
- Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Waren tierischen Ursprungs sowie veterinärbehördlich kontrollpflichtige pflanzliche Erzeugnisse wie Heu und Stroh (GGED-P)
- Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D)
Hier finden Sie einen Link zur Homepage der Europäischen Kommission zum Thema TRACES (Achtung: Information ist nur auf Englisch verfügbar)
Rechtsgrundlagen:
Betriebslisten
Listen harmonisierter Betriebe in Drittländern
In den meisten Bereichen der Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendungen (z.B. lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, dazu gehören Lebensmittel aber auch Samen und Embryonen) ist gesetzlich festgelegt, dass deren Einfuhr nur aus zugelassenen Betrieben in Drittstaaten erfolgen darf. Aufgrund der Harmonisierung der Einfuhrbedingungen in der Europäischen Union sind diese Listen einheitlich geregelt und für die gesamte Europäische Union gültig. Die Betriebe sind in der Plattform TRACES veröffentlicht.
Dies ist der Link auf die Homepage der Europäischen Kommission zu den harmonisierten Listen der zugelassenen Betriebe in Drittstaaten:
Harmonisierte Betriebslisten (Einfuhr)
Listen von Bestimmungsbetrieben in der EU
Manche Sendungen dürfen bei der Einfuhr nur in dafür zugelassene Betriebe in der EU verbracht werden (z.B. Wild in der Decke, Ziervögel oder im Bereich der tierischen Nebenprodukte). Listen dieser Betriebe werden in Österreich auf der Homepage des Verbrauchergesundheitsinformationssystems
(VIS) und EU-weit in der Plattform TRACES veröffentlicht. Untenstehend finden Sie Links zu diesem Bereich sowie zur Homepage der Kommission:
Zugelassene Betriebe in Österreich
Zugelassene Betriebe auf der Kommissionshomepage
Wiedereinfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen
Die Bedingungen für die Wiedereinfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung mit Ursprung in der EU, welcher der Eingang in ein Drittland außerhalb der EU verweigert wurde, sind in der VO (EU) 2019/2074 festgelegt. Diese Bedingungen wurden durch die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung idgF. in nationales Recht umgesetzt.
Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
Diese Sendungen müssen von folgenden Dokumenten begleitet sein:
- dem Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder einer von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und
- entweder
a) im Falle von originalverplombten Behältnissen (Plombe der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates), einer Bescheinigung des Frachtunternehmens, der zufolge der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden oder
b) im Falle von nicht originalverplombten Behältnissen einer Bescheinigung der zurückweisenden Behörde mit folgenden Angaben:
- Gründe der Zurückweisung,
- Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport eingehalten wurden und
- Bestätigung, dass die Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben
- Der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zur Wiedereinfuhr gestellt wird, ist eine schriftliche Erklärung der für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses zuständigen Behörde vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Sendung übernommen wird (in Österreich von den Amtstierärzt:innen der lokal zuständigen Bezirkshauptmannschaft).
Der Transport der Sendung von der Grenzkontrollstelle darf ausschließlich in den Ursprungsbetrieb erfolgen. Dieser muss mit dichten Transportmitteln, die behördlich gekennzeichnet und behördlich verplombt sind, durchgeführt werden. Diefür den Bestimmungsort zuständigen Amtstierärzt:innen sind vom Eintreffen der Sendung mittels IMSOC zu verständigen.
Die betreffenden Sendungen müssen einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch einer Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden.
Wiedereinfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind nur für verpackte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zugelassen, es gelten hier die Bestimmungen, die in Anhang XIV der VO (EU) 142/2011 Kapitel VI Abschnitt 3 angeführt sind.
Wiedereinfuhr von lebenden Tieren
Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.
Für lebende Tiere gelten die Bestimmungen für die Einfuhr auch bei der Wiedereinfuhr. Ausnahmen gibt es für Pferde, die innerhalb von 30 Tagen wieder in die EU eingeführt werden und für Heimtiere.
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.