Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, die traditionelle Rohstoffe beinhalten oder traditionell hergestellt wurden oder deren Zusammensetzung traditionell ist, werden von der EU mit der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) unter Schutz gestellt. Das heißt, dass nur Erzeuger:innen, die in ihrer Herstellung die geforderte Qualität gewährleisten, diese Produkte auch produzieren dürfen. Die Heumilch kann als Beispiel einer geschützten österreichischen garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) genannt werden.

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ist die zuständige Behörde in Österreich für die Bearbeitung der Anträge für garantiert traditionell Spezialitäten.

Die Bezeichnung “garantiert traditionelle Spezialität” (g.t.S., engl. TSG = “Traditional Speciality Guaranteed”) beschreibt zum menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Durch die Verordnung (EU) 2024/1143 wird Erzeugern:innen die Möglichkeit geboten diese schützen zu lassen, wenn diese traditionellen Spezialitäten in den Anwendungsbereich der oben genannten Verordnung fallen. Dabei müssen folgenden Produktspezifikationen erfüllt sein:

  • Es wird aus traditionellen Rohstoffen/Zutaten hergestellt oder
  • Es hat eine traditionelle Zusammensetzung oder
  • Es hat eine traditionelle Herstellungs-/Verarbeitungsart.

“Traditionell” bedeutete in diesem Kontext, die nachgewiesene historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger:innen innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum von 30 Jahren, der die generationsübergreifende Weitergabe der Kenntnisse ermöglicht. (Verordnung (EU) 2024/1143 Artikel 2 Absatz 3). Hierbei muss das Produkt nicht aus einer bestimmten Region stammen. 

Zu den österreichischen g.t.S. zählen aktuell die Heumilch, die Schaf-Heumilch sowie die Ziegen-Heumilch. Weltweit gibt es 69 g.t.S., wobei davon 65 auf die EU entfallen (Stand 2024, eAmbrosia - Traditional Specialities Guaranteed). Dazu gehören unter anderem der Mozzarella oder der Jamón Serrano.

Antragstellung

Der Antrag, inklusive aller erforderlicher Unterlagen, ist beim BAVG, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien einzureichen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne über das Kontaktformular zur Verfügung.

Ein Antrag auf Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Register (eAmbrosia - Traditional Specialities Guaranteed) kann nur von einer Vereinigung, die mit dem Erzeugnis arbeitet, eingereicht werden. Eine Vereinigung ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet der Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeuger:innen oder Verarbeiter:innen des gleichen Erzeugnisses. Eine bestimmte Rechtsform ist somit nicht vorgeschrieben. In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne natürliche oder juristische Person, die der:die einzige Erzeuger:in ist, die einen Antrag einreichen will, einen Eintragungsantrag stellen.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung,
  • die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 enthalten (siehe Verordnung (EU) 2024/1143). 

Prüfung und Kontrolle

Bevor ein Produkt die geschützte Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ erhält, wird dies auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene überprüft. Erkennbar ist eine garantiert traditionelle Spezialität durch das entsprechende und verpflichtende Logo auf der Verpackung (siehe oben).

Das Prüfungs- und Eintragungsverfahren gliedert sich in einen nationale und einen EU-Phase.

Das BAVG ist gemäß § 14 Absatz 1 EuQuaDG (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 130/2015, idgF) für die Durchführung der Verfahren zuständig. Die gültigen Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) 2024/1143 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26. Ziel dieser Verfahren ist die Herstellung eines unionsweiten Schutzes durch Eintragung in ein von der EU-Kommission geführtes Register.

Grundlage bildet die Produktspezifikation, die das jeweilige Erzeugnis definiert und das Herstellungsverfahren festlegt. Möchten Hersteller:innen den geschützten Namen verwenden, so müssen sie das Herstellungsverfahren einhalten. 

Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 einzubringen und von diesem zu prüfen:

  1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 56 Absatz 1 – 4, Artikel 57 Absatz 1 und 2, Artikel 58 Absatz 2 und 3, Artikel 60 Absatz 1,
  2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 66,
  3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 67,
  4. Einspruch im nationalen Verfahren,
  5. Einspruch im Europäischen Verfahren.

Nachdem der Antrag auf Eintragung beim BAVG erfolgt ist, startet das nationale Prüfungsverfahren hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Es werden außerdem die Antragsunterlagen auf der Webseite veröffentlicht, damit innerhalb einer gesetzten Frist (mindestens einen Monat) jede Person mit einem berechtigten Interesse und Wohnsitz/Sitz in Österreich Einspruch gegen die Unterschutzstellung erheben kann.

Nach positivem Abschluss des nationalen Verfahrens wird der Antrag elektronisch an die Europäische Kommission weitergeleitet, welche dann ebenfalls den Antrag auf die Vorgaben der Verordnung überprüft. Vertritt die Europäische Kommission ebenfalls die Ansicht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so wird die Produktspezifikation im Amtsblatt C der Europäischen Union veröffentlicht und das Einspruchsverfahren durchgeführt (Frist: 3 Monate).

Der Einspruch kann auf folgende Gründe gestützt werden:

  • die vorgeschlagene Eintragung ist nicht mit der Verordnung vereinbar oder
  • die Eintragung des Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken (Artikel 62 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1143).

Im Falle eines Einspruchs prüft die Kommission die Zulässigkeit des Einspruchs und fordert bei Zustimmung des Einspruchs auf, Konsultationen durchzuführen, welche drei Monate nicht überschreiten dürfen. Nach Beendigung der Frist oder, falls vorher, nach Beendigung der Konsultationen übermitteln Antragsteller:in und Einspruchsführer:in der Kommission die Information ob und warum es zu einer Einigung gekommen ist. Die Kommission bearbeitet den Antrag auf Eintragung nun erneut.

Kommt es zu einer positiven Entscheidung, so erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung zur Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (eAmbrosia - Traditional Specialities Guaranteed) und veröffentlicht diese Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union Teil L. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt diese in Kraft und ab diesem Zeitpunkt besteht der Schutz. Der Schutz einer eingetragenen Bezeichnung ist zeitlich unbegrenzt. Des Weiteren dürfen geschützte Bezeichnungen nur für ein Produkt verwendet werden, welches den Spezifikationen entspricht.

Durch Eintragung erfolgt Schutz vor:

  • missbräuchlicher/irreführender Verwendung,
  • Nachahmung,
  • Irreführung des:der Verbraucher:in in der ganzen Europäischen Union. 

Vor der Inverkehrbringung des Produktes müssen die Erzeuger:innen Eigenkontrollen durchführen. Die Einhaltung der in der Produktspezifikation festgelegten Produktionsweise ist durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen zu kontrollieren. Die Bezeichnung darf daher nur von Hersteller:innen verwendet werden, die einen Vertrag mit einer dieser Produktzertifizierungsstellen haben und sich deren Kontrolle unterwerfen. Die Kennzeichnung von “garantiert traditionellen Spezialität” ist durch das entsprechende Logo (siehe oben) verpflichtend.

Es können Änderungen der Produktspezifikation, wie auch die Löschung der Eintragung beantragt werden.

Eine anerkannte Erzeuger:innen-Vereinigung kann einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikationen einer eingetragenen „garantiert traditionellen Spezialität“ beantragen. Der Antrag muss eine Beschreibung und Begründung der Änderungen beinhalten (Artikel 66 Verordnung (EU) 2024/1143).

Eine Löschung kann durch die Erzeuger:innen-Vereinigung, durch einen Mitglieds- oder Drittstaat, durch eine natürliche oder juristische Person mit berechtigtem Interesse oder von der Europäischen Kommission beantragt werden.

Gründe zur Löschung sind:

  • die Einhaltung der Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden.
  • Unter der Bezeichnung (g.t.S.) wurde in den vorangegangenen letzten sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Produkt in Verkehr gebracht.

Auch das Löschungsverfahren besteht aus einem Prüfverfahren und einem Einspruchsverfahren, wobei bei einem Einspruch begründet werden muss, dass die eingetragene Bezeichnung für das Geschäft nach wie vor von Belangen ist.

Nach der Löschung ist diese ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union Teil L zu veröffentlichen.