Einfuhrbewilligung
Mit 1.7.2024 übernimmt das BAVG die Tätigkeit der Ausstellung von Einfuhrbewilligungen gem. §23 Abs 4 TGG 2024 iVm §§ 13 und 14 VEVO 2022.
Einfuhrbewilligungen sind vom BAVG auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen von Tieren, Waren oder Gegenständen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
Jedenfalls einer Einfuhrbewilligung bedürfen:
- Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
- Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
- Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
- infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
Keine Einfuhrbewilligung benötigen Tieren, Waren und Gegenstände die EU weit harmonisierten Regelungen unterliegen und nicht unter die oben angeführten Punkte 1 – 4 fallen.
Antragsstellung
Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung können (https://tforms.bavg.gv.at/einfuhrbewilligung/antrag) gestellt werden und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- den Einfuhrgegenstand und dessen Bezeichnung, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
- den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
- die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
- den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
- Ggf. bereits vorbestehende Einfuhrbewilligungen, welche hochzuladen sind.
Sofern erforderlich können Einfuhrbewilligungen Auflagen und Bedingungen enthalten.