Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
Allgemeines und rechtliche Grundlagen
Gemäß §6c Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) und § 25a Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ist das BAVG in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF/Zollamt Österreich) für die Amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen und kosmetische Mitteln beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet zuständig.
Bitte beachten Sie insbesondere folgende rechtliche Grundlagen (jeweils idgF - Anm: in der geltenden Fassung):
- §6c Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG)
- §25a Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Produktsicherheitsgesetz 2004
- Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung)
- Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
- Verordnung (EU) Nr. 284/2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist
- Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
Konformität von Produkten
Dieser Artikel gilt ausschließlich für Produkte, die Gegenstand der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 (34), (EU) 2016/425 (35) und (EU) 2016/426 (36) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2000/14/EG (37), 2006/42/EG (38), 2009/48/EG (39), 2009/125/EG (40), 2011/65/EU (41), 2013/29/EU (42), 2013/53/EU (43), 2014/29/EU (44), 2014/30/EU (45), 2014/31/EU (46), 2014/32/EU (47), 2014/34/EU (48), 2014/35/EU (49), 2014/53/EU (50) und 2014/68/EU (51) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.
Der Wirtschaftsakteur hat hinsichtlich der Konformität von Produkten gem. Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) sicherzustellen, dass entweder eine EU Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung inkl. technischer Unterlegen vorliegt. Diese müssen für die Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten werden und auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Alle relevanten und zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen sind der Behörde in einer leicht verständlichen Sprache zu übermitteln. Falls Gründe zur Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt, muss die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichtet werden. Im Falle einer Nichtkonformität muss der Wirtschaftsakteur selbstständig aber auch auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde unverzügliche Korrekturaktivitäten setzen, um das Risiko zu mindern. Auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs anzugeben.
Sicherheit von Spielzeug
Kapitel II Verpflichtung der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller (Art.4):
- Wird ein Spielzeug in Verkehr gebracht, verpflichtet sich der Hersteller, dass dieses gemäß Artikel 10 und Anhang II entworfen und hergestellt worden ist.
- Der Hersteller erstellt die gemäß Art. 21 erforderlichen technischen Unterlagen und führt das gemäß Art. 19. anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch bzw. lässt es durchführen.
- Entspricht das Produkt den geltenden Anforderungen, stellen die Hersteller eine EG-Konformitätserklärung (Art.15) aus und bringen die CE-Kennzeichen (Art. 17) an.
- Dem Spielzeug müssen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt werden (in der Sprache der Verbraucher oder in einer die vom Verbraucher verstanden werden kann).
Plichten der Einführer (Art. 6):
- Die Einführer bringen nur konformes Spielzeug in den Verkehr und stellen vor dem in Verkehr bringen sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.
- Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
- Sie ergreifen umgehend erforderliche Korrekturmaßnahmen um die Konformität wiederherzstellen oder rufen das Spielzeug gegebenenfalls zurück und unterrichtet unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.
Verpflichtung der Händler (Art. 7):
- Die Händler überprüfen, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und ob die Hersteller und Einführer Ihre Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 6 Absatz 3 (siehe oben) erfüllt haben.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten (Art. 8):
-
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Kapitel III - Konformität des Spielzeugs
Wesentliche Sicherheitsanforderungen (Art. 10.):
Es dürfen nur Spielzeuge auf den Markt gebracht werden, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:
- Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden
- Berücksichtigung der Fähigkeit der Benutzer bzw. der sie Beaufsichtigenden (v. a. bei unter 36 Monaten bzw. für bestimmte Altersgruppe)
- Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen
- Sicherheitsanforderungen müssen während der vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer des Spielzeugs erfüllt werden
EG-Konformitätserklärung (Art. 15):
- Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 10 und Anhang II genannten Anforderungen nachgewiesen wurde
- Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten und entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III. Sie wird in die Sprache oder Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem das Spielzeug in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird
Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs!
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung (Art. 16):
- Alle auf dem Markt bereitgestellten Spielzeuge müssen die CE- Kennzeichnung tragen (Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Art. 17):
- Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden
- Ist dies beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen
- Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen
Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht
Formale Nichtkonformität (Art. 45):
- Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 16 oder 17 angebracht
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht
- die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt
- die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird
Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
Anhang II
BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
- Physikalische und mechanische Eigenschaften
- Entzündbarkeit
- Chemische Eigenschaften
- Elektrische Eigenschaften
- Hygiene
- Radioaktivität
Anlage A
Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Teil III Nummern 4, 5 und 6
Anlage B
EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN
Anlage C
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegte spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
Anhang III
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Anhang IV
Technische Unterlagen
Anhang V
Warnhinweise
Teil A: Allgemeine Warnhinweise
Teil B: Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien
- Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
- Aktivitätsspielzeug
- Funktionelles Spielzeug
- Chemisches Spielzeug
- Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
- Wasserspielzeug
- Spielzeug in Lebensmitteln
- Imitationen von Schutzmasken oder –helmen
- Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
- Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Kosmetische Mittel
Sicherheit (Art.3):
- Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein
Verpflichtungen von verantwortlichen Personen (Art. 5):
Definition (Art. 4): verantwortliche Person gewährleistet die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen:
- innerhalb der EU: Hersteller
- für ein importiertes kosmetisches Mittel: Importeur
- wenn er unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt: Händler
- ergreifen Korrekturmaßnamen, wenn Grund zur Annahme steht, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht (Herstellung der Konformität, Rückruf, …)
- Bei Risiko für die menschliche Gesundheit, unverzügliche Verständigung der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Mittel auf dem Markt bereitgestellt haben; inkl. ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen
- Kooperation mit Behörden und händigen dieser auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität Produkts erforderlich sind, aus
Verpflichtungen von Händler (Art. 6):
Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob
- die Kennzeichnungsinformationen vorliegen
- der Sprachanforderungen genügt wird
- gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist
Sicherheitsbewertung (Art. 10):
- Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.
Anhang I TEIL B – Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel
Produktionsdatei (Art. 11):
Wenn ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht wird, führt die verantwortliche Person darüber eine Produktinformationsdatei. Diese ist während eines Zeitraumes von 10 Jahren aufzubewahren (nachdem letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde). Diese enthält folgende Angaben:
- Beschreibung des kosmetischen Mittels (Eindeutige Zuordnung muss gegeben sein)
- Sicherheitsbericht (gem. Art. 10)
- Beschreibung der Herstellungsmethode und Einhaltung der guten Herstellungspraxis
- Wenn gerechtfertigt, den Nachweis der angepriesenen Wirkung
- Daten über den Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung; einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern
Einschränkung bestimmter Stoffe (Art. 14):
- Verbotenen Stoffe (Anhang II)
- Eingeschränkte Stoffe
- Farbstoffe
- Konservierungsstoffe
- UV-Filter
Anhang II
LISTE DER STOFFE, DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN VERBOTEN SIND
Anhang III
LISTE DER STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Anhang IV
LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN FARBSTOFFE
Anhang V
LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN KONSERVIERUNGSSTOFFE
Anhang VI
LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN UV-FILTER
Tierversuche (Art. 18.):
Es ist untersagt:
- Das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde
- das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde
- die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
- die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
Informationen für Verbraucher
Kennzeichnung (Art. 19):
Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel müssen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
- Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person
- importierte kosmetische Mittel: Ursprungsland
- den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe (ausgenommen Packungen >5g/ml, Gratisproben…)
- bei Großpackungen: Stückzahl
- Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis“)
- Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten: wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann
- besonderen Vorsichtsmaßnahmen
- Chargennummer
- Verwendungszweck
- eine Liste der Bestandteile („Ingredients“)
- Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe: „Parfum“ oder „Aroma“
- Nanomaterialien: „Nano“
- Farbstoffe
Anhang VII
AUF VERPACKUNGEN/BEHÄLTERN VERWENDETE SYMBOLE
Anhang VIII
VERZEICHNIS DER VALIDIERTEN ALTERNATIVMETHODEN ZU TIERVERSUCHEN
Kunststoffartikel aus Polyamid und Melamin
VO (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin- Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist.
Die Kontrolle hat am benannten Ort der ersten Einführung zu erfolgen. Sie umfasst die Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen (einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen). Während der Untersuchung der Probe ist die Sendung gesperrt.
Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist bei der Grenzkontrollstelle 2 Tage im Voraus unter Vorlage der Erklärung im Anhang der VO (EU) Nr. 284/2011 samt den entsprechenden Laborberichten mittels GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) zu beantragen.
Die Laborberichte sind per Mail an import@bavg.gv.at zu übermitteln.