Über uns
Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) wurde durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG (BGBl I Nr. 63/2002 idgF) eingerichtet. Das BAVG ist eine dem BMSGPK unmittelbar nachgeordnete Dienststelle und hat sich gemäß § 6c Abs 4 GESG bei der Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben der der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen.
Direktor
Dr. Anton Reinl
Mag. Michael Raumauf, LL.M., B.A. (Stellvertretung des Direktors)
Abteilung Einfuhrkontrolle (IMP)
Dr.in Elke Narath
Abteilung Exportberechtigung (EXP)
Dr.in Ulrike Vorberg, MSc
Abteilung Rechtsdienst (RDI)
Mag. Michael Raumauf, LL.M., B.A.
Struktur
Das BAVG besteht neben dem Direktor und dessen Stellvertretung im operativen Bereich aus den drei Abteilungen "Einfuhrkontrolle", „Exportberechtigung“ und "Rechtsdienst". Die jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten sind der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftseinteilung zu entnehmen.
Dem BAVG obliegt nach § 6c Abs. 1 GESG die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:
- Einfuhrkontrolle im Sinne von § 6c Abs. 1 Z 1 GESG
- Erteilung von Ausfuhrberechtigungen und damit zusammenhängender Kontrollen im Sinne von § 6c Abs. 1 Z 2 GESG
- Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen im Sinne von § 6c Abs. 1 Z 3 GESG
- Waren gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR -Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen einem regelmäßigen Monitoring durch das Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (§ 6c Abs. 1 Z 4 GESG iVm § 25a Abs 3 LMSVG)
Das BAVG ist gemäß § 6c Abs. 2 GESG eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Das BAVG hat sich, um die Vollziehung der in § 6c Abs. 1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in der Folge kurz: AGES) zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.
Für Tätigkeiten des BAVG anlässlich der Vollziehung der angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das BAVG mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen festzusetzen hat.
Das BAVG hat gemäß § 6c Abs. 7 GESG Verordnungen, Beschlüsse und den Gebührentarif auf der Internetseite des BAVG einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich zu machen.
Öffnungszeiten
Amtszeiten des BAVG
Mo-Do (werktags): 9:00 bis 15:00 Uhr
Fr (werktags): 9:00 bis 12:00 Uhr
Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat
Mo-Fr (werktags): 8:00 bis 18:00 Uhr
Sa/Fe(Mo-Fr): 8:00 bis 16:00 Uhr
Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle Linz
Ausschließlich nach Voranmeldung
Mo-Fr (werktags): 8:00 bis 16:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
BAVG Import: +43 (0) 50 555 - 25453
BAVG BIO: +43 (0) 50 555 - 33317
BAVG Office: +43 (0) 50 555 - 25450
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität
Die Mitarbeiter:innen des BAVG sind entweder in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der AGES oder Vertragsbedienstete bzw. Beamtinnen/Beamte. In § 9 Abs 1 Z 1 GESG ist für AGES die Verpflichtung zur Wahrung von Objektivität und Unparteilichkeit bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben explizit gesetzlich verankert. Im Rahmen des Vollzuges des GESG, aber auch auf Basis einzelner materiengesetzlicher Bestimmungen, haben die MitarbeiterInnen der AGES die Grundsätze der Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit zu wahren.
Zusätzlich ist AGES und Ihre MitarbeiterInnen aufgrund der Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle nach EN ISO/IEC 17025, EN ISO/IEC 17020 bzw. EN ISO/IEC 17065 zur Wahrung und Sicherstellung von Unabhängigkeit und Integrität verpflichtet.