Einreise und Wiedereinreise von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren im Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich
Die Bedingungen für die private Verbringung von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren in die Europäische Union sind in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt. Unbeschadet des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EU) 2016/429 gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bis 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken weiter.
Bei der Einreise ist Folgendes zu beachten:
- Die Kontrolle hat an der ersten Grenzübertrittstelle in die EU zu erfolgen
- Die mitgeführten Tiere werden wie Heimtiere gehalten
- Die Tiere werden vom Tierhalter oder einer ermächtigten Person begleitet
- Wenn die Heimtiere zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen
- Die mitgeführten Tiere sind nicht dazu bestimmt Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein
- Es dürfen insgesamt maximal 5 Tiere pro Person mitgeführt werden. Diese Anzahl darf überschritten werden, wenn schriftlich nachgewiesen wird, dass die Tiere zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen in die EU einreisen und älter als 6 Monate sind
Heimtiere
Als Heimtiere im Reiseverkehr gelten Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus), Frettchen (Mustela putorius furo), wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), Zierwassertiere, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae)) sowie Nager und Kaninchen, die nicht zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind, die von ihrem Halter oder einer anderen ermächtigten Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet werden und nicht dazu bestimmt sind Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Kontrolle
Wenn Heimtiere im Reiseverkehr die unten angeführten Bedingungen erfüllen, unterliegen diese Heimtiere in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle, sondern der Kontrolle durch die Zollorgane.
Hunde, Katzen und Frettchen sind durch den Besitzer, den Halter oder die vom Besitzer dazu schriftlich ermächtigte Person der Kontrolle durch die Zollorgane zu stellen. Dies geschieht, indem die Personen aktiv mit den Zollbediensteten Kontakt aufnehmen. Auf Flughäfen hat dies durch Benützen des rot gekennzeichneten Ausgangs ("Rotkanal") zu erfolgen.
Für Vögel sind aufgrund der Geflügelpestsituation in Drittstaaten besondere Bedingungen und in jedem Fall eine grenztierärztliche Kontrolle vorgesehen.
Einreisebedingungen
Wirbellose (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), Zierwassertiere, Amphibien, Reptilien, sowie Nager und Hauskaninchen:
Für diese Tiere gilt, dass sie vom Besitzer oder einer anderen ermächtigten Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet werden und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Für Hunde, Katzen, Frettchen sind die Einreisebedingungen je nach Herkunftsstaat unterschiedlich:
1. A) Aus allen Drittstaaten ist die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Jedes Tier muss gekennzeichnet sein
- Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein und diese Impfung muss gültig sein
- Für jedes Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung mit Bestätigung der serologischen Tollwutuntersuchung vorgelegt werden
- Für jedes Tier muss eine Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch und Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden. Das Muster für diese Erklärung ist in der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 in Anhang IV Teil 3 festgelegt
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, hat ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen ein Mindestalter von 7 Monaten.
1. B) Aus allen Drittstaaten ist die Wiedereinreise von aus Österreich oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammenden Hunden, Katzen und Frettchen möglich, wenn für jedes Tier
- ein Heimtierausweis(*) mitgeführt wird, in dem
- die gültige Tollwutimpfung und zusätzlich auch
- die serologische Tollwutuntersuchung eingetragen ist. Sofern eine serologische Tollwutuntersuchung im Heimtierausweis nicht eingetragen ist, muss neben dem Heimtierausweis auch eine Bestätigung über die serologische Tollwutuntersuchung vorgelegt werden.
(*) Für Verbringungen von aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden Hunden, Katzen und Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten wurde ein einheitliches Dokument (Heimtierausweis, Pet Passport) festgelegt. Im Heimtierausweis muss für das betreffende Tier durch einen dazu ermächtigten Tierarzt die Kennzeichnung vermerkt und die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung und gegebenenfalls Auffrischungsimpfungen gegen Tollwut sowie zutreffendenfalls eine Titerbestimmung bestätigt sein.
Im Fall der Wiedereinreise eines Tieres, aus dessen Heimtierausweis hervorgeht, dass die serologische Tollwutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Wartefrist von drei Monaten zwischen Blutabnahme und Verbringung nicht notwendig.
Wenn kein Heimtierausweis vorgelegt werden kann, sind die Bedingungen unter 1. A) zu erfüllen.
2. Für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus Drittstaaten, die namentlich im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 genannt sind, gelten erleichterte Bedingungen:
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus den folgenden Staaten oder Gebieten ist die serologische Tollwutuntersuchung nicht erforderlich:
Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Kanada, Chile, Curaçao, Fidschi, Falklandinseln, Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland), Guernsey, Hongkong, Insel Man, Jamaika, Japan, Jersey, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Nordmazedonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Singapur, St. Helena, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna.
Für Hunde und Katzen aus Malaysia sind aufgrund der Entscheidung der Kommission (2006/146/EG) zusätzlich zu den genannten Bedingungen Anforderungen bezüglich der „Nipah-Krankheit“ zu erfüllen.
Andorra, die Schweiz, die Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Nordirland, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt sind berechtigt, Heimtierausweise(*) auszustellen. Tiere aus diesen Staaten können mit der Tiergesundheitsbescheinigung und Erklärung oder mit einem Heimtierausweis in die EU einreisen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den oben genannten Staaten oder Gebieten im Reiseverkehr nach Österreich einreisen, ist Folgendes erforderlich:
2. A) Einreise
- Jedes Tier muss gekennzeichnet sein
- Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein und diese Impfung muss gültig sein
- Für jedes Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung vorgelegt werden
- Für jedes Tier muss eine Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch und Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden. Das Muster für diese Erklärung ist in der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 in Anhang IV Teil 3 festgelegt
2. B) Wiedereinreise
- Bei der Wiedereinreise von österreichischen oder anderen EU-Tieren ist ein Heimtierausweis(*) vorzulegen, in dem die gültige Tollwutimpfung eingetragen ist
- Jedes Tier muss direkt nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren der oben angeführten Staaten oder Gebiete einreisen. Sofern auch ein Aufenthalt in anderen Staaten oder Gebieten erfolgt ist, können diese erleichterten Bedingungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Heimtierausweis(*) mitgeführt wird, in dem zusätzlich zur gültigen Tollwutimpfung auch die serologische Tollwutuntersuchung eingetragen ist, oder eine Erklärung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgelegt wird, dass durch die oben nicht angeführten Staaten oder Gebiete nur eine Durchfuhr erfolgt ist, und das Tier bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatte, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen hat. Diese Erklärung muss in Deutsch und Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden.
Wenn kein Heimtierausweis vorgelegt werden kann, sind die Bestimmungen unter 2. A) zu erfüllen
Erläuterungen
a) Kennzeichnung
Jedes Tier muss gekennzeichnet sein: Seit dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgt sein.
b) Tollwutimpfung
Bedingungen die einzuhalten sind, damit die Tollwutimpfung gültig ist:
- Das Tier muss mit einem inaktivierten oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Herkunftsstaat des Tieres geimpft werden
- Es muss sich um einen Impfstoff handeln, der die Anforderungen der Normenempfehlungen (Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt
- Das Tier muss mindestens 12 Wochen alt sein, wenn die Grundimmunisierung (erste Impfung) durchgeführt wird
- Die Impfung muss von einem ermächtigten Tierarzt/ einer ermächtigten Tierärztin durchgeführt werden
- Die Tollwutimpfung ist frühestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung, also mit Einsetzen des Impfschutzes, gültig
- Wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wird, bleibt die Impfung gültig
- Wenn die Auffrischungsimpfung nach Ablauf des durch die Zulassung des Impfstoffes festgelegten Zeitraumes erfolgt, gilt diese Impfung als Grundimmunisierung, und es ist die Frist von 21 Tagen einzuhalten
c) Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung)
Die serologische Tollwutuntersuchung hat wie folgt durchgeführt zu werden:
Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Blutprobe, die ein bevollmächtigter Tierarzt entnommen hat. Die Blutprobe muss mindestens dreißig Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres aus dem Drittstaat entnommen werden. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen.
Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wiederaufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.
d) Tiergesundheitsbescheinigung (Zeugnis) und Erklärung
Für jedes Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung, wie in der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 in Anhang IV Teil 1 festgelegt, mitgeführt werden. Der Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 erhielt durch die VO (EU) 2019/1293 der Kommission ab 6. November 2019 eine neue Fassung. Diese Fassung wurde am 28.5.2020 korrigiert. Für die Tiergesundheitsbescheinigungen muss das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung im Anhang der VO (EU) 2019/1293 der Kommission verwendet werden.
Eine Bescheinigung kann für mehrere gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes in Deutsch oder Englisch ausgefertigt werden. Die Bescheinigung kann auch durch einen ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden und muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde des Versandlandes bestätigt werden.
Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 beiliegen. Das Muster für diese Erklärung ist in der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 in Anhang IV Teil 3 festgelegt. Diese Erklärung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden.
Die Tiergesundheitsbescheinigung darf beim Eintritt in die Union nicht älter als zehn Tage sein. Die Tiergesundheitsbescheinigung kann als Reisedokument innerhalb der Union vier Monate lang verwendet werden. Der Zeitraum von vier Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Kontrolle an der EU-Außengrenze. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt aber, wenn die Tollwutimpfung aufgefrischt werden muss oder das Tier in einen Mitgliedstaat mitgenommen wird, für den eine Behandlung gegen Echinococcus multilocularis vorgeschrieben ist.
Hunde, die in Länder, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 genannt sind, und nach Norwegen einreisen, müssen präventiv gegen Echinococcus multilocularis behandelt worden sein: Malta, Finnland, Vereinigtes Königreich, Irland.
Einfuhr von Heimtieren nicht im Reiseverkehr
Diese Tiere unterliegen ausnahmslos der grenztierärztlichen Kontrolle. Seit 21. April 2021 gelten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404.
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie gefährliche Hunderassen oder zollrechtlicher Bestimmungen bestehen können, siehe etwa auf der Website des BMF.
Information, Erklärungen und Muster
Hier finden Sie Information, Erklärungen und Muster der erforderlichen Zertifikate zu den geänderten Bedingungen für Reisen mit Heimtieren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013:
- Erklärung Besitzer:in /ermächtigte Person zum Reiseverkehr
- Erklärung Besitzer:in /ermächtigte Person für Tiere in der Durchfuhr durch nicht gelistete Länder
- Zeugnismuster Anhang IV der VO (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung der VO (EU) 2019/1293
- Korrigendum zum Zeugnismuster Anhang IV der VO (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung der VO (EU) 2019/1293
Achtung
Für Vögel im Reiseverkehr gelten bis auf weiteres aufgrund der Geflügelpest verschärfte Bestimmungen für die Einreise (detailliertere Informationen finden Sie unter Vögel im Reiseverkehr, weiter unten auf dieser Seite).
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden):
EU-zugelassene Labors für serologische Tollwutuntersuchungen bei Hunden, Katzen und Frettchen in Österreich
In Österreich gibt es ein zugelassenes Labor für die serologische Tollwutuntersuchung bei Hunden, Katzen und Frettchen (Entscheidung 2000/258/EG). Es handelt sich dabei um das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen der AGES in Mödling.
Einfuhr und Wiedereinfuhr von Ziervögeln (Vögel) im Reiseverkehr
Derzeit unterliegen alle Vögel im Reiseverkehr aus Drittstaaten mit Ausnahme aus jenen Staaten, für die besondere Bestimmungen gelten, der grenztierärztlichen Kontrolle. Für die Einfuhr und die Wiedereinfuhr von Ziervögeln in die EU gelten dieselben Bedingungen.
Die Bedingungen für die Einfuhr von Vögeln im Reiseverkehr wurden aufgrund des Auftretens der Geflügelpest in vielen Drittstaaten erlassen. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 wurden die Einfuhrbedingungen neu geregelt (i.d.g.F.)
Vögel im Reiseverkehr dürfen in die EU eingeführt werden, wenn das Herkunftsdrittland nicht gesperrt ist und wenn sie aus Mitgliedsländern des OIE stammen und:
- die Vögel Heimtiere gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 576/2013 sind und zur Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind
- die Vögel innerhalb von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand klinische untersucht und für frei von offensichtlichen Krankheiten befunden wurden und
- die Vögel während des Zeitraumes zwischen der klinischen Untersuchung der Verbringung isoliert bleiben und nicht mit anderen Vögeln in Berührung kommen
- ein Zeugnis (Muster-Veterinärbescheinigung) gemäß Anhang Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 und
- eine Erklärung gemäß Anhang Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938, vorliegt.
Im Zeugnis muss unter anderem bescheinigt werden:
A) ENTWEDER* (eine der Bedingungen 1), 2) oder 3) muss erfüllt werden)
entweder, die Vögel:
- stammen aus einem in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang V Teil 1, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Drittland oder Gebiet und wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand unter amtlicher Überwachung isoliert und wirksam vor Kontakten mit anderen Vögeln geschützt
oder, - wurden mit einem zugelassenen Impfstoff gegen Aviäre Influneza der Subtypen H5 und H7 geimpft/ nachgeimpft. Die Impfung wurde in den letzten sechs Monaten, jedoch spätestens 60 Tage vor dem Versanddatum, verabreicht und es handelt sich nicht um abgeschwächte Lebendimpfstoffe
oder, - wurden vor dem Versand für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen isoliert und mit einer frühestens am siebenten Tag der Isolierung gezogenen Probe negativ auf H5- und H7- Antigen oder – Genom der Aviären Influenza getestet
ODER*,
- die Vögel für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach deren Ankunft in die EU in einen gemäß Artikel 14 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb verbracht werden
ODER*,
- die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates gewährt eine Ausnahme gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 576/2013 für die Verbringung von Heimvögel zu anderen als Handelszwecken
* eine der Bedingungen muss erfüllt werden.
(B) ENTWEDER*,
- werden die Vögel an einen Wohnsitz innerhalb der EU verbracht, wo sie mindestens 30 Tage gehalten werden ohne an Shows, Messen, Ausstellungen etc. teilzunehmen, und
entweder (eine der Bedingungen 1), 2) oder 3) muss erfüllt werden),
- die Vögel zumindest die letzten 30 Tage vor dem Versand im Ursprungsbetrieb abgesondert wurden und nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind
oder, - die Vögel gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft wurden
oder, - die Vögel wurden 14 Tage vor der Verbringung isoliert und negativ auf H5- und H7- Antigen oder – Genom der Aviären Influenza getestet
ODER*,
- es wurden Vorkehrungen für die Quarantäne der Vögel nach der Einfuhr für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach deren Ankunft in einem von der EU zugelassenem Quarantänebetrieb getroffen
* eine der Bedingungen muss erfüllt werden.
Vögel als Heimtiere
Vögel gelten als Heimtiere, wenn sie ihren Besitzer oder eine andere ermächtigte Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Wenn die Vögel zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen.
Es dürfen maximal fünf Vögel pro Person mitgeführt werden.
Besondere Bestimmungen
Vögel, die aus den Staaten Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt im Reiseverkehr in die EU eingeführt werden, unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle und es ist auch keine Bescheinigung erforderlich. Es gelten für diese Vögel die Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren innerhalb der EU.
Kontrolle
Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten zugelassenen Grenzkontrollstelle.
Die veterinärbehördlichen Zertifikate müssen in der Amtssprache jenes Mitgliedsstaates, in welchem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattfindet, und in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedsstaates ausgestellt sein.
Der geplante Grenzübertritt der Tiere muss dem Grenztierarzt/der Grenztierärztin betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) schriftlich angekündigt werden.
Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort ist der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin unverzüglich zu verständigen.
Zu beachten ist, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.
Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Zoll.
Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils geltenden Fassung):
Achtung:
Beachten Sie bitte auch die Hinweise sowie die bereitgestellten Informationen bezüglich der Geflügelpest, welche Sie auf der Seite zum Thema gewerbliche Einfuhr von Ziervögeln finden.
Kontrollen im Reiseverkehr - Lebende Tiere und Produkte tierischen Ursprungs
Ziel der Reiseverkehrskontrollen ist die Verhinderung der Einschleppung bekannter oder exotischer Tierkrankheiten und Zoonosen (= Infektionskrankheiten, die gleichermaßen bei Tieren und Menschen vorkommen und somit sowohl vom Tier auf den Menschen als auch vom Menschen auf Tiere übertragen werden können) in die Europäische Union. Durch die gesteigerte Mobilität der Menschen ist das Bedürfnis nach Mitnahme der eigenen Haustiere, traditioneller Geschenke oder lokaler oder nationaler Spezialitäten gestiegen. Oft wird dabei aber nicht beachtet, dass Tiere oder Produkte tierischen Ursprungs Überträger von Krankheiten (z.B. Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest, Tollwut) sind. Zum Schutz des österreichischen Tierbestandes vor Seuchen und der Bevölkerung vor Zoonosen müssen daher aus tierseuchenrechtlicher Sicht Maßnahmen gesetzt werden. Diese mögen Reisende als Einschränkung empfinden, sie dienen aber letztlich dem Schutz der Tiere und der Allgemeinheit vor der Einschleppung gefährlicher, manchmal nicht behandelbarer Krankheiten.
Achtung
Bitte vergessen Sie nicht, dass es z.B. aus Gründen des Artenschutzes Einschränkungen für das Mitnehmen von Tieren oder Produkten tierischen Ursprungs gibt.
Bitte beachten Sie, dass es aus zollrechtlichen Gründen Einschränkungen oder Verbote der Mitnahme von Tieren oder Produkten tierischen Ursprungs geben kann.
Nehmen Sie sich vor Antritt einer Reise mit einem Tier ausreichend Zeit, um sich über alle Vorschriften bezüglich Transport, Ausfuhr, Einfuhr in das Bestimmungsland und Wiedereinfuhr in die Europäische Union sowie tierschutzrechtliche Bestimmungen zu informieren.
Reisen mit Heimtieren ins Ausland - Ausreise aus Österreich und Wiedereinreise nach Österreich
Für die Ausreise mit Heimtieren sind von österreichischer Seite keine gesonderten Bedingungen vorgeschrieben (etwa Ausfuhrquarantäne).
Aber: Für die Wiedereinfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen ist aus den meisten Drittstaaten eine Tollwuttiterbestimmung vorgesehen, die am besten bereits vor der Ausreise (mind. 3 Wochen) durchgeführt wurde.
Warum vor der Ausreise: nicht immer ist der Tollwuttiter nach durchgeführten Impfungen hoch genug. Wenn Sie mit ihrem Heimtier ausreisen und dies der Fall ist, können Sie im schlimmsten Fall ihr Heimtier nicht mehr nach Österreich einführen!
Für detailliertere Informationen zu Einreise- und Wiedereinreisebedingungen in die EU und nach Österreich, lesen Sie bitte die bereitgestellten Informationen auf dieser Seite.
Servicelinks - Reisebestimmungen mit Tieren
- EU Vorschriften für Reisen mit Haustieren
- Außenministerium - Länderspezifische Reiseinformationen
- Außenministerium - Botschaften und Konsulate
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Australien
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Japan
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Kanada
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Neuseeland
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: USA