Einreise und Wiedereinreise von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren im Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich
Wichtiger Hinweis
Nehmen Sie sich vor Antritt einer Reise mit einem Tier ausreichend Zeit, um sich über alle Vorschriften bezüglich Transportes, Ausreise, Verbringung in das Bestimmungsland und Wiedereinreise in die Europäische Union sowie tierschutzrechtliche Bestimmungen zu informieren.
Achtung: Seit 21. April 2026 gilt für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittstaaten in die EU ausschließlich Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 sowie in den dazugehörigen Durchführungs – und Delegierten Verordnungen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist nicht mehr anwendbar.
Bitte informieren Sie sich über die neuen Anforderungen.
Übergangsfristen:
- für Hunde, Katzen und Frettchen aus Drittländern dürfen die bisherigen amtlichen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster der VO 577/2013 jedoch noch ausgestellt werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt werden.
- Diese alten amtlichen Veterinärbescheinigung bleiben anschließend noch bis 31. März 2027 gültig.
Das genaue Datum, ab dem die neuen Bescheinigungen zwingend verwendet werden müssen, ist daher der 1. Oktober 2026. Ab diesem Tag dürfen die alten Muster nicht mehr neu ausgestellt werden.
Die Bedingungen für die private Verbringung von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren in die Europäische Union sind Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429, sowie in den dazugehörigen Durchführungs – und Delegierten Verordnungen festgelegt.
Bei der Einreise ist Folgendes zu beachten:
- Die Kontrolle hat an der ersten Grenzübertrittstelle in die EU zu erfolgen
- Die mitgeführten Tiere werden wie Heimtiere gehalten
- Die Tiere werden vom Tierhalter oder einer ermächtigten Person begleitet
- Wenn die Heimtiere durch eine ermächtigte Person zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage nach der Reise des Tierhalters erfolgen
- Die mitgeführten Tiere sind nicht dazu bestimmt Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein
- Es dürfen insgesamt maximal 5 Tiere pro Transportmittel mitgeführt werden. Diese Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um ein öffentliches Transportmittel handelt
Für die Ausreise mit Heimtieren sind von österreichischer Seite keine gesonderten Bedingungen vorgeschrieben (etwa Ausfuhrquarantäne).
Aber: Für die Wiedereinreise von Hunden, Katzen und Frettchen ist aus den meisten Drittstaaten eine Tollwuttiterbestimmung vorgesehen, die am besten bereits vor der Ausreise (mind. 3 Wochen) durchgeführt wurde.
Warum vor der Ausreise: nicht immer ist der Tollwuttiter nach durchgeführten Impfungen hoch genug. Wenn Sie mit ihrem Heimtier ausreisen und dies der Fall ist, können Sie im schlimmsten Fall ihr Heimtier nicht mehr nach Österreich einführen!
Heimtiere
Als Heimtiere im Reiseverkehr gelten Hunde, Katzen, Frettchen, bestimmte wirbellose Tiere, Zierfische, Amphibien, Reptilien, bestimmte Vogelarten sowie Nager und Kaninchen, sofern sie nicht zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind. Die Tiere müssen ihren Halter begleiten oder von einer vom Halter beauftragten Person begleitet werden, die während der Reise für sie verantwortlich ist. Außerdem dürfen die Tiere weder zum Verkauf noch zur Eigentumsübertragung bestimmt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden sie als Heimtiere im Reiseverkehr eingestuft.
Kontrolle
Wenn Heimtiere im Reiseverkehr die unten angeführten Bedingungen erfüllen, unterliegen diese Heimtiere in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle, sondern der Kontrolle durch die Zollorgane.
Hunde, Katzen und Frettchen sind durch den Besitzer, den Halter oder die vom Besitzer dazu schriftlich ermächtigte Person der Kontrolle durch die Zollorgane zu stellen. Dies geschieht, indem die Personen aktiv mit den Zollbediensteten Kontakt aufnehmen. Auf Flughäfen hat dies durch Benützen des rot gekennzeichneten Ausgangs ("Rotkanal" bzw. “Ausgang für anzumeldende Waren”) zu erfolgen.
Einreisebedingungen
Wirbellose (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), Zierwassertiere, Amphibien, Reptilien, sowie Nager und Hauskaninchen:
Für diese Tiere gilt, dass sie vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder einer anderen ermächtigten Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet werden und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Für Hunde, Katzen, Frettchen sind die Einreisebedingungen je nach Herkunftsstaat unterschiedlich:
1. A) Aus allen Drittstaaten ist die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Jedes Tier muss gekennzeichnet sein
- Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein und diese Impfung muss gültig sein
- Für jedes Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung mit Bestätigung der serologischen Tollwutuntersuchung vorgelegt werden
- Für jedes Tier muss eine Erklärung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch und Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden. Das Muster für diese Erklärung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 Anhang V Teil 2 festgelegt
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, hat ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen ein Mindestalter von 7 Monaten.
1. B) Aus allen Drittstaaten ist die Wiedereinreise von aus Österreich oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammenden Hunden, Katzen und Frettchen möglich, wenn für jedes Tier
- ein Heimtierausweis(*) mitgeführt wird, in dem
- die gültige Tollwutimpfung und zusätzlich auch
- die serologische Tollwutuntersuchung eingetragen ist. Sofern eine serologische Tollwutuntersuchung im Heimtierausweis nicht eingetragen ist, muss neben dem Heimtierausweis auch eine Bestätigung über die serologische Tollwutuntersuchung vorgelegt werden.
(*) Für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Europäischen Union ist ein Heimtierausweis (Pet Passport) gem. Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 erforderlich. In diesem Ausweis muss ein ermächtigter Tierarzt die Kennzeichnung des Tieres (z. B. den Mikrochip) eintragen und bestätigen, dass eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt wurde. Falls erforderlich, müssen auch Auffrischungsimpfungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis einer Tollwut-Antikörperbestimmung (Titerbestimmung) eingetragen und bestätigt werden.
Im Fall der Wiedereinreise eines aus der Europäischen Union stammenden Tieres, aus dessen Heimtierausweis hervorgeht, dass die serologische Tollwutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Wartefrist von drei Monaten zwischen Blutabnahme und Verbringung nicht notwendig.
Wenn kein Heimtierausweis vorgelegt werden kann, sind die Bedingungen unter 1. A) zu erfüllen.
2. Für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus Drittstaaten, die namentlich im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 genannt sind, gelten erleichterte Bedingungen:
Für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus den folgenden Staaten oder Gebieten ist die serologische Tollwutuntersuchung nicht erforderlich:
Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Kanada, Chile, Curaçao, Fidschi, Falklandinseln, Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland), Guernsey, Hongkong, Insel Man, Jamaika, Japan, Jersey, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montenegro, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Nordmazedonien, Französisch-Polynesien, Serbien, St. Pierre und Miquelon, Singapur, St. Helena, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna.
Für Hunde und Katzen aus Malaysia sind aufgrund der Entscheidung der Kommission (2006/146/EG) zusätzlich zu den genannten Bedingungen Anforderungen bezüglich der „Nipah-Krankheit“ zu erfüllen.
Andorra, die Schweiz, die Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Nordirland, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt sind berechtigt, Heimtierausweise(*) auszustellen. Tiere aus diesen Staaten können mit der amtlichen Veterinärbescheinigung und Erklärung oder mit einem Heimtierausweis in die EU einreisen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den oben genannten Staaten oder Gebieten im Reiseverkehr nach Österreich einreisen, ist Folgendes erforderlich:
2. A) Einreise
- Jedes Tier muss gekennzeichnet sein
- Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein und diese Impfung muss gültig sein
- Für jedes Tier muss eine amtliche Veterinärbescheinigung vorgelegt werden
- Für jedes Tier muss eine Erklärung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch und Englisch ausgestellt sein und in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden. Das Muster für diese Erklärung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 Anhang V Teil 2 festgelegt
2. B) Wiedereinreise
- Bei der Wiedereinreise von österreichischen oder anderen EU-Tieren ist ein Heimtierausweis (PetPassport) vorzulegen, in dem die gültige Tollwutimpfung eingetragen ist
- Jedes Tier darf nur dann unter den erleichterten Bedingungen einreisen, wenn es sich unmittelbar vor der Einreise ausschließlich in einem oder mehreren der oben genannten Staaten oder Gebiete aufgehalten hat.
War das Tier zusätzlich in anderen Staaten oder Gebieten, gelten die erleichterten Bedingungen nur, wenn entweder:
- ein Heimtierausweis mitgeführt wird, in dem neben der gültigen Tollwutimpfung auch eine serologische Tollwutuntersuchung eingetragen ist, oder
- eine Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgelegt wird.
Mit dieser Erklärung ist zu bestätigen, dass das Tier die nicht aufgeführten Staaten oder Gebiete lediglich durchquert hat, dabei keinen Kontakt zu tollwutempfänglichen Tieren hatte und weder das gesicherte Beförderungsmittel noch das Gelände eines internationalen Flughafens verlassen hat.
Die Erklärung muss in deutscher und englischer Sprache vorliegen, in Druckschrift ausgefüllt sein und dem Muster in Anhang V Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 entsprechen.
Wenn kein Heimtierausweis vorgelegt werden kann, sind die Bestimmungen unter 2. A) zu erfüllen
Erläuterungen
a) Kennzeichnung
Jedes Tier muss gekennzeichnet sein: Seit dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgt sein.
b) Tollwutimpfung
Bedingungen die einzuhalten sind, damit die Tollwutimpfung gültig ist:
- Das Tier muss gem. Artikel 14 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 mit einem inaktivierten oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Herkunftsstaat des Tieres geimpft werden
- Die Tollwutimpfung muss den Gültigkeitsanforderungen gem. Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechen
- Das Tier muss mindestens 12 Wochen alt sein, wenn die Grundimmunisierung (erste Impfung) durchgeführt wird
- Die Impfung muss von einem ermächtigten Tierarzt/ einer ermächtigten Tierärztin durchgeführt werden
- Die Tollwutimpfung ist frühestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung, also mit Einsetzen des Impfschutzes, gültig
- Wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wird, bleibt die Impfung gültig
- Wenn die Auffrischungsimpfung nach Ablauf des durch die Zulassung des Impfstoffes festgelegten Zeitraumes erfolgt, gilt diese Impfung als Grundimmunisierung, und es ist die Frist von 21 Tagen einzuhalten
c) Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung)
Die serologische Tollwutuntersuchung hat wie folgt durchgeführt zu werden:
Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Blutprobe, die ein bevollmächtigter Tierarzt entnommen hat. Die Blutprobe muss früherstens dreißig Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres aus dem Drittstaat entnommen werden. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen.
Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wiederaufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.
d) Amtliche Veterinärbescheinigung (Zeugnis) und Erklärung
Für jedes Tier muss eine amtlichen Veterinärbescheinigung, wie in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegt, mitgeführt werden. Für die amtliche Veterinärbescheinigung muss das Muster im Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2026/705 der Kommission verwendet werden.
Eine Bescheinigung kann für mehrere gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes in Deutsch oder Englisch ausgefertigt werden. Die Bescheinigung kann auch durch einen ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden und muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde des Versandlandes bestätigt werden.
Der amtlichen Veterinärbescheinigung muss immer eine Erklärung gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 beiliegen. Das Muster für diese Erklärung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 Anhang V Teil 2 festgelegt.
Diese Erklärung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt sein und vom Eigentümer/ von der Eigentümerin oder von einer natürlichen Person, die vom Eigentümer/ von der Eigentümerin schriftlich dazu ermächtigt wurde in DRUCKSCHRIFT ausgefüllt werden.
Die amtliche Veterinärbescheinigung darf bei der Einreise in die Europäische Union nicht älter als zehn Tage sein.
Nach der Kontrolle an der EU-Außengrenze kann diese Bescheinigung für weitere Reisen innerhalb der Europäischen Union für bis zu sechs Monate verwendet werden. Die Gültigkeitsdauer von sechs Monaten beginnt mit dem Tag der Kontrolle an der EU-Außengrenze.
Die Bescheinigung verliert jedoch vor Ablauf dieser sechs Monate ihre Gültigkeit, wenn:
- die Tollwutimpfung des Tieres erneuert werden muss oder
- das Tier in einen Mitgliedstaat verbracht wird, für den eine Behandlung gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) vorgeschrieben ist.
Hunde, die in Länder, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG(EU) 2026/766 genannt sind, und nach Norwegen einreisen, müssen präventiv gegen Echinococcus multilocularis behandelt worden sein: Malta, Finnland, Vereinigtes Königreich, Irland.
Einfuhr von Heimtieren nicht im Reiseverkehr
Diese Tiere unterliegen ausnahmslos der grenztierärztlichen Kontrolle. Seit 21. April 2021 gelten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404.
Weitere Informationen zur Einfuhr von Heimtieren nicht im Reiseverkehr finden Sie unter: Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) - Einfuhr - BAVG
Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie gefährliche Hunderassen oder zollrechtlicher Bestimmungen bestehen können, siehe etwa auf der Website des BMF.
Muster der amtlichen Veterinärbescheinigung und Erklärungen
Hier finden Sie Information, Erklärungen und Muster der erforderlichen Zertifikate zu den geänderten Bedingungen für Reisen mit Heimtieren aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131. Die Muster für die amtlichen Veterinärbescheinigungen finde Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705:
Durchführungsverordnung - EU - 2026/705 - DE - EUR-Lex
- Anhang III, Teil 1: Muster-Veterinärbescheinigung für die Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
- Anhang IV, Anhang 1: Teil 2: Muster-Veterinärbescheinigung für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln
- Anhang V, Teil 1: Ermächtigung des Eigentümers/ der Eigentümerin
- Anhang V, Teil 2: Erklärung zur Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken
- Anhang V, Teil 3: Erklärung zur Verbringung von Heimvögel zu nichtkommerziellen Zwecken
- Anhang V, Teil 5: Erklärung zur Durchfuhr von den Heimtieren durch nicht gelistete Länder
EU-zugelassene Labors für serologische Tollwutuntersuchungen bei Hunden, Katzen und Frettchen in Österreich
In Österreich gibt es ein zugelassenes Labor für die serologische Tollwutuntersuchung bei Hunden, Katzen und Frettchen (Entscheidung 2000/258/EG). Es handelt sich dabei um das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen der AGES in Mödling.
Einreise und Wiedereinreise von Ziervögeln (Vögel) im privaten Reiseverkehr
Achtung
Wenn Ziervögel im Reiseverkehr die angeführten Bedingungen erfüllen, unterliegen diese Ziervögel in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle, sondern der Kontrolle durch die Zollorgane. Die Ziervögel sind durch den Eigentümer/die Eigentümerin, den Halter oder die vom Eigentümer/ von der Eigentümerin dazu schriftlich ermächtigte Person der Kontrolle durch die Zollorgane zu stellen. Dies geschieht, indem die Personen aktiv mit den Zollbediensteten Kontakt aufnehmen. Auf Flughäfen hat dies durch Benützen des rot gekennzeichneten Ausgangs ("Rotkanal") zu erfolgen.
Für die Einreise und die Wiedereinreise von Ziervögeln in die EU gelten dieselben Bedingungen.
Vögel als Heimtiere
- Vögel gelten als Heimtiere, wenn sie ihrem Eigentümer/ihrer Eigentümerin oder eine andere ermächtigte Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers/ der Eigentümerin für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein
- Wenn die Heimvögel durch eine ermächtigte Person zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage nach der Reise des Tierhalters erfolgen
- Es dürfen maximal fünf Vögel pro Person mitgeführt werden
Die Verbringung von Heimvögeln im Reiseverkehr ist durch die Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 Teil III geregelt.
1. Einreisebedingungen:
a. Die Vögel stammen aus einem Drittland oder Gebiet, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) ist
b. Jedes Tier muss gem. Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, sofern keine Ausnahme vorgesehen ist
c. Für jedes Tier muss eine amtliche Veterinärbescheinigung gem. Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgelegt werden. Das Muster für diese Bescheinigung ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 festgelegt.
d. Aus dieser muss hervorgehen, dass:
- der Vogel innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand (oder am letzten Arbeitstag davor) durch einen ermächtigten Tierarzt/ einer ermächtigten Tierärztin untersucht wurde und gesund war
- und der Vogel nach dieser Untersuchung bis zum Versand keinen Kontakt zu anderen Vögeln hatte
- Der amtlichen Veterinärbescheinigung ist eine schriftliche Erklärung gem. Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 Anhang V Teil 3 beizulegen
2. Besondere Bestimmungen gem. Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131:
- Die Vögel stammen aus einem Gebiet oder Drittland gem. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und wurden dort vor dem Datum der Verbringung in die Union mindestens 30 Tage lang unter amtlicher Aufsicht isoliert
ODER:
- Sie wurden gegen die Aviäre Influenza (Vogelgrippe) der Subtypen H5 und H7 geimpft. Die Erstimpfung muss mindestens 6 Monate, spätestens jedoch 60 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Erforderliche Auffrischungsimpfungen müssen ebenfalls durchgeführt worden sein.
ODER:
- Sie wurden im Herkunftsland mindestens 14 Tage vor der Einreise isoliert gehalten und mit negativem Ergebnis auf die Aviäre Influenza (Subtypen H5 und H7) getestet. Das bedeutet, dass bei den Tests keine Hinweise auf eine Infektion festgestellt wurden.
Für Heimvögel, die die Bedingungen in Punkt 2 nicht erfüllen gilt gem. Artikel 25. der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 folgendes:
- Die Vögel werden unmittelbar nach ihrer Ankunft in einen zugelassenen Quarantänebetrieb verbracht und mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt
- Die Quarantäne wird von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin überwacht und die Entlassung aus dem Quarantänebetrieb erfolgt ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin
Für Heimvögel, die gem. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aus den Staaten Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt im Reiseverkehr in die EU verbracht werden, gelten die Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren innerhalb der EU.
Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort ist der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin unverzüglich zu verständigen.
Zu beachten ist, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.
Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Zoll.
Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen (CITES) finden Sie auf der Website Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) des CITES in Österreich - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils geltenden Fassung):
- Verordnung (EU) 2016/429 Verordnung - 2016/429 - DE - EUR-Lex
- Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 Delegated regulation - EU - 2026/131 - DE - EUR-Lex
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 Durchführungsverordnung - EU - 2026/705 - DE - EUR-Lex
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 Durchführungsverordnung - EU - 2026/636 - DE - EUR-Lex
- Delegierten Verordnung (EU) 2026/132 Delegated regulation - EU - 2026/132 - DE - EUR-Lex
- Delegierten Verordnung (EU) 2026/134 Delegierte Verordnung - EU - 2026/134 - DE - EUR-Lex
Wichtige Links
- Liste der EU zugelassenen Labors zur serologischen Tollwutuntersuchung Designated laboratories for performing rabies antibody titration tests - Food Safety
- Zoll (BMF) Das Bundesministerium für Finanzen
- BMLUK Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- AGES Tollwutlabor Nationales Referenzlaboratorium für Tollwut - AGES
Achtung:
Beachten Sie bitte auch die Hinweise sowie die bereitgestellten Informationen bezüglich der Geflügelpest, welche Sie auf der Seite zum Thema gewerbliche Einfuhr von Ziervögeln finden.
Bitte vergessen Sie nicht, dass es z.B. aus Gründen des Artenschutzes Einschränkungen für das Mitnehmen von Tieren oder Produkten tierischen Ursprungs gibt.
Homepage des Artenschutzes CITES in Österreich - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Achtung
Bitte vergessen Sie nicht, dass es z.B. aus Gründen des Artenschutzes Einschränkungen für das Mitnehmen von Tieren oder Produkten tierischen Ursprungs gibt.
Bitte beachten Sie, dass es aus zollrechtlichen Gründen Einschränkungen oder Verbote der Mitnahme von Tieren oder Produkten tierischen Ursprungs geben kann.
Infoseiten zum Thema Reisen mit Tieren
Servicelinks - Reisebestimmungen mit Tieren
- EU Vorschriften für Reisen mit Haustieren
- Außenministerium - Länderspezifische Reiseinformationen
- Außenministerium - Botschaften und Konsulate
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Japan
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Kanada
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: Neuseeland
- Einreisebestimmungen Hund, Katze und andere Heimtiere: USA