FAQs zum Thema Ausfuhrberechtigungen

Sie finden die Länder, für die Sie eine Ausfuhrberechtigung benötigen, auf der BAVG-Seite unter Drittstaaten bzw. auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit. Wenn der gesuchte Drittstaat dort nicht angeführt ist, informieren Sie sich bitte bei den Außenwirtschaftsstellen der Wirtschaftskammer Österreich oder klären Sie die Importbedingungen über den Importeur bzw. den/die Kunden/Kundin vor Ort.

Entsprechendes Wissen über die Anforderungen für den Export in den gewünschten Drittstaat inklusive Kenntnisse der konkreten Exportbedingungen für die beantragten Produkte bzw. Produktgruppen ist Voraussetzung für die Antragstellung. Nähere Informationen über Exportanforderungen von Drittstaaten finden Sie auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit bzw. informieren Sie sich bitte bei den Außenwirtschaftsstellen der Wirtschaftskammer Österreich oder klären Sie die Importbedingungen über den Importeur bzw. den/die Kunden/Kundin vor Ort.

Die Antragstellung für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung erfolgt online über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem).

Siehe: https://www.bavg.gv.at/ausfuhr-export/erteilung-von-ausfuhrberechtigung/antragsstellung sowie das Benutzerhandbuch

Um im VIS einen Antrag zu stellen, benötigen Sie Zugangsdaten, die auf der Website des VIS anzufordern sind.

Der Export in Drittstaaten, die eine Ausfuhrberechtigung verlangen, ist in der Regel möglich, wenn der Betrieb durch den Drittstaat und/oder durch die zuständige Behörde zugelassen und gelistet wurde. Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Alleine die Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen bzw. erfolgreiche Absolvierung eines Audits ist nicht ausreichend. Das Versenden von Ware darf erst nach Erhalt der entsprechenden Zulassung erfolgen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass sich Bestimmungen und Rahmenbedingungen von Drittstaaten auch kurzfristig ändern können. Sofern eine Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen

von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren gem. § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) benötigt wird, kann eine neuerliche Kontaktaufnahme bzw. Antragsstellung erfolgen.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit bzw.  informieren Sie sich bitte bei den Außenwirtschaftsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.

FAQs zum Thema amtliche Bescheinigungen und Beglaubigungen

Der in diesem Abschnitt verwendete Begriff „Haustier“ entspricht der Begrifflichkeit „Heimtier“ gemäß § 4 Z 3 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere – Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004) und soll der besseren Verständlichkeit durch die Öffentlichkeit dienen.

Für Informationen zur Ausreise mit einem Haustier aus Österreich kontaktieren Sie bitte die ausländische Vertretung jenes Staates, in den Sie mit Ihrem Haustier reisen möchten. Eine Auflistung der ausländischen Vertretungen in Österreich finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Sollten Sie in Erfahrung bringen, dass ein Amtstierarztzeugnis für die Ausreise benötigt wird, wenden Sie sich diesfalls bitte an die Veterinärbehörde bei einer Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat. Sollte ein Drittstaat ein amtstierärztlich ausgestelltes Dokument noch zusätzlich von einer österreichischen Behörde beglaubigt haben wollen, können Sie beim BAVG einen diesbezüglichen Antrag stellen.

Beachten Sie auch die Voraussetzungen der Wiedereinreise nach Österreich, sofern Sie das Haustier wieder nach Österreich zurückbringen wollen.

Die Kosten für ein Zertifikat setzen sich aus folgenden Positionen des aktuellen BAVG Gebührentarifs zusammen:

1 x Verwaltungsabgabe für die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung
1 x Beglaubigung
je Produkt 1 x Produktaufschlag

Siehe: BAVG_Gebührentarif

Die Kosten für eine Beglaubigung sind in unserem aktuellen BAVG Gebührentarif ersichtlich.

Die Kosten für den Produktaufschlag je Produkt sind in unserem aktuellen BAVG Gebührentarif ersichtlich.

Sollten Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden, es andere zu klärende Rückfragen seitens des BAVG geben, eine interne Plausibilitätskontrolle nötig sein oder ähnliche Kriterien, welche von der Bearbeitung eines Standardantrags abweichen, wird ein einmaliger Pauschalbetrag von EUR 57,50  veranschlagt.

Die Gebührenvorschreibung wird vom BAVG an jene Unternehmensadresse zugestellt, die bei Antragstellung bekannt gegeben wurde (via Mail oder Post).

Jedes Zertifikat verfügt über eine Geschäftszahl, welche auch in der Gebührenvorschreibung ident ausgewiesen ist.

Es muss ein entsprechender Antrag über die Website des BAVG eingereicht werden.

Siehe: Amtliche Bescheinigungen - Antragsstellung - BAVG

Dort sollte eine Auswahl getroffen werden, ob ein Zertifikat des BAVG gewünscht wird, oder eine Beglaubigung durch das BAVG am Originaldokument erfolgen soll.

1. Aktualität des Gutachens (maximal 1 Jahr alt am Tag des Antrags),

2. Ausstellung des Gutachtens durch eine befugte Person und deren Unterschrift mit Verweis auf § 65, oder § 72 oder § 73 LMSVG,

3. Fachbereich des Gutachters ist für das Produkt abgedeckt

Die Gutachten, welche als Basis für eine amtliche Bescheinigung dienen, können handschriftlich, mittels verifizierbarer E-Signatur oder mit einer Amtssignatur unterfertigt werden.

Siehe: Elektronische Signaturen

 

  • Agentur gemäß § 65 LMSVG
  • Untersuchungsstellen der Länder gemäß § 72 LMSVG
  •  gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigte Personen

Die Bearbeitung wird etwa eine Woche benötigen, sofern der Antrag vollständig ist und alle notwendigen Unterlagen korrekt übermittelt wurden.
 

Das Zertifikat wird an jene Kontaktperson übermittelt, welche den Antrag auf unserer Website stellt bzw. an eine andere, beim Antrag extra angegebene Versandadresse.

Anträge können gegebenenfalls, sofern sie noch nicht bearbeitet und verrechnet wurden, storniert werden. Gutschriften für falsch beantragte amtliche Bescheinigungen und schon ausgestellte Bescheinigungen, können leider nicht erstellt werden.

Sie werden vom BAVG verständigt, sollten die übermittelten Unterlagen nicht vollständig oder überprüfbar sein, bzw. andere zu erfüllende Kriterien fehlen.
 

Die Anzahl der hochgeladenden Dateien ist nicht limitiert, wobei die max. Gesamtgröße aller hochgeladenen Dateien von 64 MB nicht überschritten werden kann.

Wenn eine Datei am Antragsformular entfernt werden soll, kann dies im Feld „Datei(en) entfernen“ durchgeführt werden.

Wenn ein Duplikat gewünscht ist, wird dieses mit einem Duplikatsstempel versehen und lt. dem aktuellen Gebührentarif unter der Position Duplikat verrechnet.
Für mehrere Originaldokumente wird für jedes einzelne Zertifikat die gesamte Gebühr lt. dem aktuellen BAVG Gebührentarif verrechnet.

Folgende Dokumente können vom BAVG beglaubigt werden:

  • Dokumente, ausgestellt vom BAVG (Certificates,…)
  • Dokumente, ausgestellt von folgenden Gutachtern/Gutachterinnen für Lebensmittel, Trinkwasser, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel:
  1. der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)- ausgestellt von AGES Gutachtern/Gutachterinnen,
  2. der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Kärnten und Vorarlberg
  3. mit einer Berechtigung gemäß § 73 LMSVG
  • Dokumente, ausgestellt von Amtstierärztinnen/Amtstierärzten
  • Dokumente, ausgestellt von den Landesregierungen in mittelbarer Bundesverwaltung betreffend den Lebensmittel- und Veterinärbereich
  • Dokumente, ausgestellt vom BMSGPK, Bereich Verbrauchergesundheit und Veterinärwesen

Folgende Dokumente können vom BAVG nicht beglaubigt werden:

  • Firmeninterne Dokumente
  • Dokumente, ausgestellt von anderen Tierärztinnen/Tierärzten als Amtstierärztinnen/Amtstierärzten
  • Dokumente, ausgestellt von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) oder ähnlichen Vereinigungen oder Fachverbänden
  • Dokumente in Zusammenhang mit Futtermitteln (Gutachten der AGES o.ä.) (Zuständigkeit des BMLRT)
  • Dokumente, welche die Hygienestandards und Qualitätssicherung von Betrieben bestätigen (wie z.B. GMP, HACCP etc.)

Für ein Zertifikat müssen die entsprechenden Gutachten und Prüfberichte hochgeladen werden, worin die zu exportierenden Produkte klar angeführt und definiert sind.

Das BAVG führt keine inhaltliche Prüfung durch. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung sowie eine Überprüfung, ob das Gutachten von einer berechtigten Person ausgestellt wurde und andere Formalkriterien erfüllt sind.
Es werden nur Passagen auf ein Zertifikat übernommen, welche auch so im Gutachten angeführt sind.

Sollten formelle Kriterien im Gutachten nicht erfüllt sein, so behält sich das BAVG vor, von der Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung Abstand zu nehmen.

Die Information, ob eine amtliche Bescheinigung für den Export in einen Drittstaat benötigt wird, erhalten Sie bei den ausländischen Vertretungen jenes Staates, in den Sie exportieren möchten. Eine Auflistung der ausländischen Vertretungen in Österreich finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Siehe: Suche nach ausländischen Vertretungen in Österreich (BMEIA)
Information der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit: Exporte in Drittstaaten

Zur Zuständigkeit anderer Bundesämter:

Nein, für den EU Raum gelten harmonisierte Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels.