Sendungen aus Drittländern (oder Teilen von Drittländern) mit Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eintritt in die Europäische Union und an den Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 wurde die VO (EU) 2019/1793 überarbeitet und die Anhänge wurden angepasst.
Die Änderungen durch diese Verordnung treten mit 08.01.2025 in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist zu bestimmten Sendungen im Artikel 2 (bzw. Art. 14 der VO (EU) 2019/1793).
Es gelten somit ab 08.01.2025 die Anhänge I und II in der Fassung des Anhangs der VO (EU) 2024/3153.
Weiterführende Informationen zur Einfuhrkontrolle bei pflanzlichen Lebensmitteln und Waren nicht tierischen Ursprungs finden Sie hier.