Sendungen aus Drittländern (oder Teilen von Drittländern) mit Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eintritt in die Europäische Union und an den Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
In Umsetzung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel wurde die VO (EU) 2019/1793 mit der aktuellen VO (EU) 2024/1662 überarbeitet, es gelten somit ab 01.07.2024 die Anhänge I und II in der Fassung des Anhangs der VO (EU) 2024/1662.
Die Änderungen durch diese Verordnung treten mit 01.07.2024 in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist zu bestimmten Sendungen im Artikel 1 (bzw. Art. 14 der VO (EU) 2019/1793).
Weiterführende Informationen zur Einfuhrkontrolle bei pflanzlichen Lebensmitteln und Waren nicht tierischen Ursprungs finden Sie unter folgendem Link: