Quarantänestationen bedürfen gemäß § 34 Abs. 3 VEVO 2019 einer Bewilligung und Zulassung. Mit 1.1.2022 ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) für die Organisation und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle zuständig.
Anträge auf Bewilligung einer Not-Quarantänestation sind beim BAVG per E-Mail (import@bavg.gv.at) einzubringen und werden nach erfolgter Kontrolle durch das BAVG mit Bescheid durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entschieden.
Den Antrag auf Bewilligung einer Not-Quarantänestation finden Sie hier.
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